Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierter Jahrgang. 1888. (29)

Die  Österreichisch-Ungarische  Monarchie.  (Januar  25.)  219

Die  Einberufung  der  Reservisten  hat  beim  10.  Armeekorps
(Mähren)  bereits  am  22.  Januar  begonnen.

25.  Januar  und  folgende  Tage.  (Österreich;  Deutsches
Zollbündnis;  Konfessionelle  Schule.)  Wiedereröffnung  des
Reichsrats.  Abg.-Hs.:  Es  werden  u.  a.  aus  dem  Hause  folgende
Anträge  gestellt:

Abg.  Türk  (Antisemit)  und  Genossen  beantragen  den  Abschluß
  eines  Zollbündnisses  mit  Deutschland.

Abg.  Prinz  Liechtenstein  (klerikal)  legt  einen  Gesetzesentwurf
  zur  Feststellung  der  Grundsätze  des  Erziehungs=  und  Unterrichtswesens
  bezügl.  der  Volksschule  vor.

Die  Hauptpunkte  desselben  sind:  die  Kinder  sollen  nach  den  Lehren
ihrer  Religion  erzogen  werden.  Die  Volksschule  besteht  aus  2  Abteilungen,
deren  erste  die  Elementarschule  mit  6 jähriger  Unterrichtsdauer  bei  5  wöchentlichen
  Unterrichtstagen,  deren  zweite  die  Bürgerschule,  die  gewerbliche  und
landwirtschaftliche  Fachschule  und  die  Fortbildungs=  und  Wiederholungsschule
  bilden.  Die  Zahl  der  Unterrichtsgegenstände  wird  eingeschränkt,  besonders
  der  Unterricht  in  Geschichte  und  Erdkunde.  Zum  Besuche  der  Volksund
  später  auch  der  Fortbildungsschule,  wenn  sie  nämlich  nicht  in  eine  andere
höhere  Schule  eintreten,  sind  alle  bildungsfähigen  Kinder  verpflichtet,  ausgenommen
  die,  welche  anderweitig  entsprechend  unterrichtet  werden.  Die
Eltern  können  jedoch  nicht  gezwungen  werden,  ihre  Kinder  in  der  Schule
einer  Erziehung  und  einem  Unterricht  zu  unterwerfen,  welche  nicht  mit  den
Lehren  ihrer  Religion  übereinstimmen.  Der  Religionsunterricht  in  den
Volksschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  ist  Aufgabe  der  Kirche,  bezw.  der
betreffenden  Religionsgemeinschaft,  welche  auch  die  Mitaufsicht  auf  die  ganze
Schule  ausüben.  Die  Lehrämter  an  Volksschulen  und  Lehrerbildungsanstalten
sind  nur  solchen  unbescholtenen  und  entsprechend  befähigten  Staatsbürgern
zugänglich,  welche  in  Glaubensbekenntnis  mit  ihren  Schulzöglingen  übereinstimmen
  und  beim  katholischen  Religionsunterrichte  auch  die  missio  canonica
  besitzen.  Die  Erlassung  aller  übrigen  gesetzlichen  Bestimmungen  bleibt
der  Landesgesetzgebung  (jedes  Kronlandes)  überlassen;  die  oberste  Leitung
und  Aufsicht  übt  der  Staat  durch  den  Unterrichtsminister  aus.  Unter  das
Gesetz  fällt  nicht  Galizien,  Lodomirien  und  Krakau  nach  Maßgabe  des  Regulativs
  vom  25.  Juli  1867.

Der  Antrag  Liechtenstein  ruft  in  allen  Kronländern  eine
lebhafte  Bewegung  hervor.

Die  freier  gesinnten  Elemente  aller  Nationalitäten,  in  ganz  besonderem
  Maße  aber  die  Deutschen,  sprechen  in  Hunderten  von  Resolutionen  von
Gemeinden,  Vereinen,  Volks=  und  Lehrerversammlungen  ihre  Verurteilung
des  Antrages  aus.  Erst  spät  macht  sich  auch  eine  besonders  vom  Klerus  betriebene
  und  nicht  entfernt  an  die  Gegenbewegung  heranreichende  Agitation
zu  Gunsten  des  Antrages  bemerklich.  An  der  Spitze  der  gegen  denselben
beschlossenen  Kundgebungen  steht  nachstehender  Beschluß  des  Gemeinderats
von  Wien,  der  am  28.  Januar  als  Dringlichkeitsbeschluß  mit  allen  gegen  2
(antisemitische)  Stimmen  Annahme  findet:

„Der  Gemeinderat  der  Reichshaupt=  und  Residenzstadt  Wien,  jener
Stadt,  welche  den  größten  Schulbezirk  des  Reiches  repräsentiert,  erachtet  es
als  seine  Pflicht,  gleich  jetzt  im  ersten  Stadium  der  Beratung  des  in  Rede