370 Hypothekenrechtliche Fragen.
könne, weil es zu Consequenzen führen würde, welche nie
gewollt waren und nie gewollt sein könnten. Sie führt,
wohl in Anlehnung an den Aufsatz in Bd. 13 S. 321
der Bl. f. RA. und frühere unterrichterliche Entscheidungen,
als Beispiel die Zulassung juristischer Personen als
Gläubiger deshalb an, weil diese nie Vor= und Geschlechtsnamen
führen, deren Angabe aber in § 145 Abs. 3 gefordert
sei. Allein einen Namen, eine Benennung führt
die juristische Person immer. Ist es doch gerade dieser
Name, ihre Benennung, welcher sie von anderen Vermögenssubjecten
unterscheidet und in § 22 Ziff. 8 ist
auch weiter nichts gefordert, als daß der Name desjenigen,
welchem die Hypothek erworben wird, eingetragen
werden müsse. § 145 Ziff. 3 spricht allerdings von Vorund
Geschlechtsnamen, Stand und Wohnort. Allein über
das Verhältniß dieses Paragraphen zu dem zuerst erwähnten
Paragraph läßt die Bemerkung v. Gönner's
Bd. 2 S. 253:
„Dle nähere Bezeichnung des Glänbigers nach Stand, Gewerbe
und Wohnort, außer dessen Namen, ist in § 22
nicht befohlen, also auch nicht wesentlich, sondern in §145
nur wegen größerer Ordnung und Sicherheit vorgeschrieben,
um die Identität der Person außer Zweisel zu
sehen,“
in Verbindung mit der hier in Bezug genommenen Ausführung
zu § 136, wo es S. 206 heißt:
„Der Besiper muß bel der Eintragung so bezeichnet werden,
daß keine Verwechselung oder Irrung in dessen Person
vorgehen kann; daher verordnet das Gesez, daß Vor= und
Geschlechtsname, Stand, Gewerbe und Wohnort des Besitzers
eingetragen werden; sind mehrere Personen desselben
Namens und Stands an einem Orte, so muß
Dasjenlge, was den Einen vom Anderen unterscheldet,
z. B. der Aeltere u. s. w., belgesezt werden,“
keinem Zweifel. Bezüglich der juristischen Personen ist
an dieser Stelle noch besonders gesagt:
„Bel jurlstischen Personen, z. B. Stiftungen A., ver-