Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 59. (59e)

370  Hypothekenrechtliche  Fragen.

könne,  weil  es  zu  Consequenzen  führen  würde,  welche  nie
gewollt  waren  und  nie  gewollt  sein  könnten.  Sie  führt,
wohl  in  Anlehnung  an  den  Aufsatz  in  Bd.  13  S.  321
der  Bl.  f.  RA.  und  frühere  unterrichterliche  Entscheidungen,
als  Beispiel  die  Zulassung  juristischer  Personen  als
Gläubiger  deshalb  an,  weil  diese  nie  Vor=  und  Geschlechtsnamen
  führen,  deren  Angabe  aber  in  §  145  Abs.  3  gefordert
  sei.  Allein  einen  Namen,  eine  Benennung  führt
die  juristische  Person  immer.  Ist  es  doch  gerade  dieser
Name,  ihre  Benennung,  welcher  sie  von  anderen  Vermögenssubjecten
  unterscheidet  und  in  §  22  Ziff.  8  ist
auch  weiter  nichts  gefordert,  als  daß  der  Name  desjenigen,
  welchem  die  Hypothek  erworben  wird,  eingetragen
werden  müsse.  §  145  Ziff.  3  spricht  allerdings  von  Vorund
  Geschlechtsnamen,  Stand  und  Wohnort.  Allein  über
das  Verhältniß  dieses  Paragraphen  zu  dem  zuerst  erwähnten
  Paragraph  läßt  die  Bemerkung  v.  Gönner's
Bd.  2  S.  253:
„Dle  nähere  Bezeichnung  des  Glänbigers  nach  Stand,  Gewerbe
  und  Wohnort,  außer  dessen  Namen,  ist  in  §  22
nicht  befohlen,  also  auch  nicht  wesentlich,  sondern  in  §145
nur  wegen  größerer  Ordnung  und  Sicherheit  vorgeschrieben,
  um  die  Identität  der  Person  außer  Zweisel  zu
sehen,“
in  Verbindung  mit  der  hier  in  Bezug  genommenen  Ausführung
  zu  §  136,  wo  es  S.  206  heißt:
„Der  Besiper  muß  bel  der  Eintragung  so  bezeichnet  werden,
daß  keine  Verwechselung  oder  Irrung  in  dessen  Person
vorgehen  kann;  daher  verordnet  das  Gesez,  daß  Vor=  und
Geschlechtsname,  Stand,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Besitzers
  eingetragen  werden;  sind  mehrere  Personen  desselben
  Namens  und  Stands  an  einem  Orte,  so  muß
Dasjenlge,  was  den  Einen  vom  Anderen  unterscheldet,
z.  B.  der  Aeltere  u.  s.  w.,  belgesezt  werden,“
keinem  Zweifel.  Bezüglich  der  juristischen  Personen  ist
an  dieser  Stelle  noch  besonders  gesagt:
„Bel  jurlstischen  Personen,  z.  B.  Stiftungen  A.,  ver-