Caulio legator. servand. c. Zuständigkeit. 383
hobenen Appellation an den Oberrichter devolvirt
sind.“
Allein der Gegenstand der Entscheidung des
Plenums war nur die Frage: ob die Beweisfrift
durch eine vom Gegner des Beweispflichtigen wi-
der die Beweisauflage ergriffene Berufung gewahrt
sei, und diese zugestandene Wahrung selbst für den
Fall, wenn der Beweispflichtige den Beweis nicht
angetreten, ging bereits bis zur Gränze der Zu-
lässigkeit, und erscheint daher durch jenen Satz nur
aubßgesprochen, daß diese in einem solchen (hier
nicht gegebenen) Falle nicht auch noch darüber hi-
naus auf die vom Gegner nicht angegriffenen Be-
weissätze erstreckt werden könne.
Dieser Satz ist daher in der Ausdehnung, die
ihm auch für den vorliegenden Fall gegeben werden
wollte, in Seuffert's Komment. II. Auflage
Bd. IV S. 95 und 96 Note 27b mit Recht als
unrichtig bekämpft worden, und die Bemerkung in
Note 6 Bd. III S. 43 der II. Aufl. (zu GO.
Kap. IX §. 11) ist von dem Fall, wo neben der
Beweisauflage auch definitive Entscheidungen vor-
liegen, und nur diese angefochten werden, —
nicht auch auf den Fall auszudehnen, wo (wie
hier) nur Beweisauflagen vorliegen und wo ganz
allgemein, ohne Beschränkung angenommen ist, daß
der Beweistermin bis zur Mittheilung eines rechts-
kräftigen Beweisinterlokutes suspendirt bleibe“.
OAGErk. v. 5. August 1862 RNr. 12496½9.
*
3.
Cautio legatorum servandorum causa. Unzuständigkeit
der höheren Instanz, bei welcher der Streit über den An-
spruch auf Entrichtung des Legates schwebt, über den neu
erhobenen Anspruch auf Bestellung jener Kaution zu erkennen.
Der Legatar hatte gegen den Erben auf Ent-
richtung eines Legates von 8600 fl. geklagt, ohne