416 Zur Gesetzesstatistik.
wohnheit, die eheliche Gütergemeinschaft in
erster Ehe auch in Ermangelung ejnes besonderen
Vertrages als Regel gilt, auf tödtlichen Abgang ei-
nes Mannes oder Weibes weder Inventur noch
Theilung vorgenommen, sondern in casum daß su-
perstes conjux nimmer heirathet, dieser im ganzen
Vermögen gelassen; wofern aber der= oder dieselbe
zur anderen Ehe schreitet, denen Kindern erster Ehe
mit Beistand des Verstorbenen sich fleißig melden-
den Befreunden und unter oberamtlicher Einsicht
und Approbation hierauf nach Proportion des Ver-
mögens und der Schulden nur ein praecipuum pa-
ternum vel maternum davon ausgemacht und ver-
sichert. — Ganz so lauten im Wesentlichen §. 6.
3 u. 5 der Verord. v. 22. Sept. 1772. Hat nun
die letztere auch in dem zu Oettingen-Spielberg ge-
hörigen Gebiete von Mönchsroth, also insbesondere
für die Burgstallhöfe, keine Gesetzeskraft, so erscheint
diese Verordnung schon ihrem Inhalte nach nicht so
fast als ein etwas Neues festsetzendes Gesetz, als
vielmehr als eine landesherrliche Bestätigung eines
schon lange bestehenden Gewohnheitsrechtes. Das
Berufen der Beklagten auf diese Verordumg erscheint
also bei der Uebereinstimmung der Observanz und
vielmehr des im Bezirke des ehemaligen Herrschafts-
gerichtes Mönchsroth geltenden Gewohnheitörechtes
mit dem in genannter Verordnung für das Oettingen-
Wallersteinische Gebiet bestätigten, wenn auch for-
mell unrichtig, materiell in Bezeichnung des gelten-
den Rechtes richtig und deswegen auch die auf obi-
geS Gewohnheitsrecht gestützte Entscheidung der Vor-
instanz, wenn auch die Rechtsquelle unrichtig ange-
geben wurde, materiell gerechtfertigt.“
OAGErk. v. 8. Febr. 1850 RNNr. 576" /19.
X.
Redalt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 4# Enke * Eule)
« in Erlangen. Druck von Junge 4 6