Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

416 Zur Gesetzesstatistik. 
wohnheit, die eheliche Gütergemeinschaft in 
erster Ehe auch in Ermangelung ejnes besonderen 
Vertrages als Regel gilt, auf tödtlichen Abgang ei- 
nes Mannes oder Weibes weder Inventur noch 
Theilung vorgenommen, sondern in casum daß su- 
perstes conjux nimmer heirathet, dieser im ganzen 
Vermögen gelassen; wofern aber der= oder dieselbe 
zur anderen Ehe schreitet, denen Kindern erster Ehe 
mit Beistand des Verstorbenen sich fleißig melden- 
den Befreunden und unter oberamtlicher Einsicht 
und Approbation hierauf nach Proportion des Ver- 
mögens und der Schulden nur ein praecipuum pa- 
ternum vel maternum davon ausgemacht und ver- 
sichert. — Ganz so lauten im Wesentlichen §. 6. 
3 u. 5 der Verord. v. 22. Sept. 1772. Hat nun 
die letztere auch in dem zu Oettingen-Spielberg ge- 
hörigen Gebiete von Mönchsroth, also insbesondere 
für die Burgstallhöfe, keine Gesetzeskraft, so erscheint 
diese Verordnung schon ihrem Inhalte nach nicht so 
fast als ein etwas Neues festsetzendes Gesetz, als 
vielmehr als eine landesherrliche Bestätigung eines 
schon lange bestehenden Gewohnheitsrechtes. Das 
Berufen der Beklagten auf diese Verordumg erscheint 
also bei der Uebereinstimmung der Observanz und 
vielmehr des im Bezirke des ehemaligen Herrschafts- 
gerichtes Mönchsroth geltenden Gewohnheitörechtes 
mit dem in genannter Verordnung für das Oettingen- 
Wallersteinische Gebiet bestätigten, wenn auch for- 
mell unrichtig, materiell in Bezeichnung des gelten- 
den Rechtes richtig und deswegen auch die auf obi- 
geS Gewohnheitsrecht gestützte Entscheidung der Vor- 
instanz, wenn auch die Rechtsquelle unrichtig ange- 
geben wurde, materiell gerechtfertigt.“ 
OAGErk. v. 8. Febr. 1850 RNNr. 576" /19. 
X. 
Redalt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm 4# Enke * Eule) 
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