Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Wiederherstellung gegen versaͤumte Nothfristen. 335 
von der Zustellung des Erkenntnisses an 
das Hinderniß als gehoben betrachtet, und daher 
der Auffassung der Vorinstanz nicht beigepflichtet 
werden 
OAGE. v. 10. März 1862 RNr. 508%1 
. 
Nachschrift zur Warnung. Wir glauben, 
dieser Mittheilung unseres Herrn Mitarbeiters den 
Rath an alle gewissenhafte Anwälte und Konzipien- 
ten beifügen zu müssen, die ihnen zukommenden De- 
krete über die Mittheilung ihrer Berufung an den 
Appellaten und die mitgetheilten Nebenverantwor- 
tungen nicht ungelesen und ohne Prüfung über den 
rechtzeitigen Einlauf der Berufung zu den Manual-= 
akten zu legen. Der oberste Gerichtshof hat neuer- 
lich wieder Erkenntnisse erlassen, welche die Frage 
über den Beginn der Restitutionsfrist Contra lap- 
sum fatalium strenger beurtheilen. Eines derselben 
sagt: 
8 „Es war allerdings Pflicht des Anwaltes, bei 
Insinuation jenes Dekretes von dessen Inhalt im 
vollen Umfange Kenntniß zu nehmen und insbe- 
sondere zu prüfen, ob seine Berufung recht— 
zeitig eingekommen, um im entgegengesetzten 
Falle den gesetzlich nothwendigen Antrag auf Re- 
titution gegen das angeblich unverschuldete Ver- 
äumniß rechtzeitig stellen zu können. — Das 
Landgericht hatte keinen Anlaß, den Appellanten 
auf die stattgehabte Verspätung der Berufung in 
jenem Dekrete ausdrücklich aufmerksam zu machen, 
da die Prüfung der Berufungsformalien nicht dem 
Unterrichter, sondern dem Appellationsrichter gesetz- 
lich zugewiesen ist“. 
OAGErk. v. 6. Juni 1863 RNr. 870 6 8/6. 
St.