Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

140 Proz.-Ges. v. 1819 8. 25 Abs. 1. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern 
rechts des Uheines. 
1. 
Bei Berufungen gegen die Abweisung einer Klage von der 
Gerichtsschwelle ist eine Nebenverantwortung unzulässig. 
Eine Klage wurde ohne Einleitung des Ver- 
fahrens definitiv abgewiesen und hiegegen vom Kläger 
Berufung ergriffen. Die Klage, das abweisende De- 
kret und die Berufung wurden dem Beklagten zur 
Nachricht mitgetheilt. Ein Anwalt reichte auf die 
letztere eine Nebenverantwortung ein, welche das 
Obergericht für unzulässig erachtete und deswegen 
die dafür angesetzten Destreiten einzog. In dem 
Rekurse hingegen suchte der Anwalt auszuführen, 
daß die Nebenverantwortung nirgends als unzulässig 
erklärt sei, daher dem Beklagten nicht verwehrt 
werden dürfe, sich in zweiter Instanz zu verthei- 
digen. Der oberste Gerichtshof bestätigte den Aus- 
spruch der Vorinstanz und sagte in den Entschei- 
dungsgründen: 
Wenn der g. 25 des Prozeßgesetzes vom 12. 
Juli 1819 in Abs. 1 anordnet, daß bei ergriffener 
Appellation gegen die Abweisung einer Klage mit 
dem ersten Dekrete die Akten ohne Weiteres an den 
höheren Richter einzusenden und dem Gegentheile 
hievon blos Nachricht zu geben sei, so liegt hierin 
im Zusammenhalte mit den Dispositionen dieses 
Paragraphen für die übrigen Appellationsfälle 
allerdings ein Imperativ, daß in diesem Falle die 
Abgabe einer Nebenverantwortung unzulässig und 
daher nicht abzuwarten sei, was auch vom legisla- 
tiv= politischen Standpunkte aus als vollständig ge- 
rechtfertigt erscheint, da der Beklagte in I. Instanz 
vor der Erlassung des von dem Kläger angefochtenen 
beschwerlichen Dekretes noch gar nicht gehört worden 
ist und für den Fall einer in II. Instanz erfolgenden Ab-