140 Proz.-Ges. v. 1819 8. 25 Abs. 1.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Payern
rechts des Uheines.
1.
Bei Berufungen gegen die Abweisung einer Klage von der
Gerichtsschwelle ist eine Nebenverantwortung unzulässig.
Eine Klage wurde ohne Einleitung des Ver-
fahrens definitiv abgewiesen und hiegegen vom Kläger
Berufung ergriffen. Die Klage, das abweisende De-
kret und die Berufung wurden dem Beklagten zur
Nachricht mitgetheilt. Ein Anwalt reichte auf die
letztere eine Nebenverantwortung ein, welche das
Obergericht für unzulässig erachtete und deswegen
die dafür angesetzten Destreiten einzog. In dem
Rekurse hingegen suchte der Anwalt auszuführen,
daß die Nebenverantwortung nirgends als unzulässig
erklärt sei, daher dem Beklagten nicht verwehrt
werden dürfe, sich in zweiter Instanz zu verthei-
digen. Der oberste Gerichtshof bestätigte den Aus-
spruch der Vorinstanz und sagte in den Entschei-
dungsgründen:
Wenn der g. 25 des Prozeßgesetzes vom 12.
Juli 1819 in Abs. 1 anordnet, daß bei ergriffener
Appellation gegen die Abweisung einer Klage mit
dem ersten Dekrete die Akten ohne Weiteres an den
höheren Richter einzusenden und dem Gegentheile
hievon blos Nachricht zu geben sei, so liegt hierin
im Zusammenhalte mit den Dispositionen dieses
Paragraphen für die übrigen Appellationsfälle
allerdings ein Imperativ, daß in diesem Falle die
Abgabe einer Nebenverantwortung unzulässig und
daher nicht abzuwarten sei, was auch vom legisla-
tiv= politischen Standpunkte aus als vollständig ge-
rechtfertigt erscheint, da der Beklagte in I. Instanz
vor der Erlassung des von dem Kläger angefochtenen
beschwerlichen Dekretes noch gar nicht gehört worden
ist und für den Fall einer in II. Instanz erfolgenden Ab-