Full text: Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

144 1, 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872 —78.) 
Rechtsanwaltsordnung gegeben sei. Die Regierung hatte sich verpslichtet, dieses Gesetz 
alsbald aus der vom Reichslag verlangten Grundlage der Freigebung der Rechts- 
anwaltschaft (innerhalb des Kreises der nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung 
der Bewerber) vorbereiten zu lassen, und sie hat Wort gehalten; denn die deutsche 
Rechtsanwaltsordnung konnte am 1. Oktober 1879 gleichzeitig mit den übrigen 
Justizgesetzen in Krast treten. Den eben genannten Zeitpunkt, den 1. Oktober 1879, 
hatte der Reichstag als spätesten Termin für das Inkrafttreten der deutschen Justizge- 
setze gefordert. Die Reichsregierung verlangte dagegen, daß der Reichstag sich in- 
zwischen auch über ein Gerichtskostengesetz und über eine Gebührenordnung 
für Rechtsanwälte verständigt haben müsse. Das Einigungs-oder Verständigungs- 
werk der nationalliberalen Unterhändler bestimmte hierüber (im § 1 der Ansführungs- 
verordnung zum Gerichtsversassungsgesetz), daß das Gerichtsversassungsgesetz gleich- 
zeitig mit der Gebührenordnung am 1. Oktober 1879 in Kraft trete. Auch die beiden 
Gebührengesetze sind bis dahin durchberaten und mit gesetzlicher Kraft verkündet wor- 
den, und das Gerichtskostengesetz hat seither nur unbedeutende Iuderungen erfahren, 
die Gebührenordnung für Nechtsanwälte keine. Im § 10 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes wurden sodann nach den Forderungen des Bundesrates die landesgesetzlichen 
Bestimmungen aufrecht erhalten, welche die Frage der Verfolgbarkeit eines Beamten 
von der Entscheidung seiner vorgesetzten Behörde oder des für diese Versolgung ein- 
gesetzten Verwaltungsgerichtshofes abhängig machten (Gerichtsversassungsgesetz 8 10). 
Die bisherigen Punkte des Einigungswerkes betrafen das Gerichtsversassungs- 
gesetz und dessen Einführung. Die Verständigung über die Strasprozeßordnung be- 
rührte weit unwichtigere Streitfragen. In der wichtigsten derselben hatte schon die 
ständige Kommission mit gutem Bedacht dem Bundesrat nachgegeben. Die Kom- 
mission hatte nämlich ursprünglich den mit einer ordentlichen Strafrechtspflege kamn zu 
vereinbarenden Grundsatz in das Gesetz eingeführt, daß der Redakteur einer Zeilschrift 
nicht verbunden sei, den ihm bekannten Verfasser eines in dieser Zeitschrist abgedruck- 
ten strafbaren Artikels zu nennen. Sie hatte den Redalteur also mit dem für alle 
übrigen Staatsbürger geltenden Zeugniszwang verschont. Die Kommission ließ diesen 
unbilligen Anspruch infolge der entschlossenen Erklärung des Bundesrates, nach hart- 
näckigem Widerstand ihrerseits, fallen. Leichter verständigte man sich über die anderen 
Bedenken des Bundesrates. Sie berührten nur die Befugnisse der Behörden zur Be- 
schlagnahme von Briefen, Postsendungen und Telegrammen an den Beschuldigten 
oder von Sendungen, welche in Bezug auf die schwebende Untersuchung Bedeutung 
haben könnten. Ferner wurde durch die Vereinbarung zugestanden, daß der Verteidiger 
auch schon während der Voruntersuchung den Angeschuldigten in Gegenwart einer 
Gerichtsperson sprechen könne. Dem Verletzten („Nebenkläger“) wurde das Recht ge- 
währt, gegen den seine Rechte verletzenden Einstellungsbeschluß der Staatsanwaltschast 
selbständige Beschwerde zu erheben. Endlich sollten dem sreigesprochenen Angeklagten 
unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten seiner Verteidigung sowie sonstige not- 
wendige Auslagen vom Staate ersetzt werden. Insbesondere dann, wenn der Ange- 
schuldigte infolge eines von ihm eingelegten Rechtsmittels seine Freisprechung erzielte.