350 II. 3. Bismarcks Eisenbahn= u. Slenerresorm. Neuere wirtschaftl. Gesetzgedung 1879 S81.
ausländische Wertpapiere mit 25, 50 und 100 Pfsennig. Die mit dem Zentrum
verbündelen Konservativen versuchten statt dessen einen Prozentstempel auf die Schluß-
scheine rc. durchzusetzen, ½20 vom Taufend bei allen wirklichen Börsenlieferungs-
geschäften, /10 vom Tansend bei Zeit= oder Disserenzgeschäften. Die Freikonservativen
und Liberalen dagegen traten für einen „Firstempel“ ein, welcher 20 Pfennig für
Schlußscheine, bei Zeitgeschäften 1 Mark, und 20 Pfennig für Börsenrechnungen
betragen sollte. Dieser Antrag sand Annahme und ging in das Gesetz über.
Am 22. April 1880 unterbreitete Bismarck dem Bundesrat eine nene Reichs-
stenervorlage, den Eutwurf einer Wehrsteuer. Sie sollte erhoben werden von jedem
Militärdienstpslichtigen, welcher wegen körperlicher 2c. Unfähigkeit ausgemustert oder
wegen Uberzähligkeit der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zugewiesen wurde,
und zwar sollte er eine seste Jahresstener von 4 Mark zahlen und außerdem eine
Abgabe von seinem gesamten steuerpflichtigen Einkommen, die bis zu 3 Prozent sieigt
und zwölf Jahre lang zu erheben ist, d. h. so lange, als der zum Wehrdienst heran-
gezogene Altersgenosse des Befreiten zur Fahne einberufen werden kann. Das Gesetz
sollte sogar rückwirkende Kraft bis 1874 haben, damit gleich ordentliche Beträge in
die Reichskasse flössen. Die Begründung der Vorlage führte aus:
„Das Motiv, ein Aquivalent für den persönlichen Diensl schaffen zu wollen, weist der Enl-
wurf zurlick, da es kein der Ehrenpflichl des persönlichen Wehrdienstes und den darin begriffenen
Opfern gegenüberzustellendes Geldäquivalent gibt, und daher auch niemals an deren Sielle
lreten könnte.“ Dagegen rechlferlige sich diese Steuer aus der Erwägung, „dast der Wehrpslich-
tige durch seine Heranziehung zur Militärpsticht, abgesehen von allem anderen, was damit ge-
Leben ist, regelmäsig einen wirtschaftlichen Nachleil gegenüber dem nicht herangezogenen Wehr-
pflichligen erleidel, indem dieser die für den Erwerb meist wichtigsten Jahre der Dienstpslichtzeit
für sich voll ausnutzen und so einen erheblichen Vorsprung erreichen lann.“ Ausierdem aber sei die
Sleuer nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Befreiten gerecht bemessen.
Die Vorlage begegnete schon im Bundesrat entschiedener Abneigung. Nur wider-
strebend verwies der Bundesrat am 22. April den Eutwurf an die Ausschüsse. Der
Widersland dieser Behörde wurzelte nicht in sachlichen, sondern in politischen Bedenken.
Daß eine mäßige Wehrstener gerechtfertigt ist, konnte man an dem Vorgang der
Schweiz entnehmen, wo schon feil Jahren neben der allgemeinen Wehrpslicht eine
Wehrsteuer bestand und überall ohne Widerstreben bezahlt wurde. Auch in Bayern
war diese Steuer nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht von 18606 an mehrere
Jahre lang in Geltung gewesen und nur algeschafft worden, weil keine Geldleistung
die Erfüllumg der persönlichen Dienstpflicht ersetzen könne. Dieselbe Presse freilich,
welche bei jeder Gelegenheit die Herabsetzung der Wehrpflicht als „einer fast uner-
schwinglichen Leib= und Blutsteuer des Volkes“ begehrte, siellte sich nun der Wehr-
steuer gegenlüber auf den „fdealen“ oder „puritanischen“ Standpunkt, von dem aus
man einst in Bayer die Wehrstener abgeschafft hatte: die Ehrenpflicht des dentschen
Militärdienstes könne durch keinerlei Geldabsindung aufgewogen werden. Als ob
Bismarck dasselbe ulcht schon an der Spitze der Motive des Entwurfs gesagt hätte!
Die Abneigung der Einzelstaaten, insbefondere der Mittelstaaten, gegen die Wehr-
steuer wurzelte natürlich in einem anderen Grumde: Die Wehrstener war eine direkte