78 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
IX. Die Aufsicht über den Vollzug der Reichsgesetze und Reichs-
Verordnungen 2c.
Das dem Reich nach Art. 4 der Reichs-Verfassung zustehende
Recht der Beaussichtigung steht in Ansehung des Gesetzesvollzugs dem
Kaiser zu (Reichs-Verfassung Art. 17). Er überwacht die Einhaltung des
gesetzlichen Verfahrens und die Ausführung der Gesetze durch Reichs-
beamte. Dieses Ausfsichtsrecht begreift jedoch nicht das Recht in sich,
unmittelbare Befehle zu erlassen, sondern die hiebei vom Kaiser oder
den Vollzugsorganen gemachten Wahrnehmungen oder Anzeigen über
Mängel bei der Ausführung der Gesetzgebung werden dann dem
Bundesrat zur Beschlußnahme (Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 3Z und Art. 19)
vorgelegt (Reichs-Verfassung Art. 36, Abs. 2, 3, Art. 56).
Nur in militärischer Beziehung ist der Kaiser als Bundesfeldherr
(in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Konvention)
berechtigt, sich jederzeit von der Verfassung der einzelnen Kontingente
zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel
anzuordnen (Reichs-Verfassung Art. 63).
X. Die autheutische Interpretation der Reichsgesetze.
Ist der Inhalt eines Rechtssatzes in einem Reichsgesetze streitig
geworden, so kann eine authentische Auslegung nur vom Gesetzgeber
geschehen. Zur Gültigkeit einer solchen gehören alle formellen Erforder-
nisse eines Reichsgesetzes.
Ueber die Wirksamkeit gelten daher durchaus die sub V oben
aufgestellten Sätze.
XI. Die Dauer der Wirksamkeit der Reichsgesetze.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen behalten Gesetze so lange
üre Kraft, bis sie vom Gesetzgeber wieder aufgehoben oder geändert
werden.
Das Gleiche gilt von den Reichsgesetzen.
XII. Die Aenderung oder Aufhebung der Reichsgesetze.
Die Aenderung oder Aufhebung von Reichsgesetzen kann nur
von den gesetzgebenden Faktoren aus erfolgen und auch nur unter
denselben formellen Voraussetzungen, unter denen das geänderte oder
aufgehobene Gesetz zustande gekommen ist.
Ueber das Verhältnis des neuen Gesetzes zum aufgehobenen
oder zu widersprechendem Gesetze gilt das oben sub VI Gesagte.