III. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 79
3. Kapitel.
Die Staats-Verträge.
Wie schon aus dem Wortlaut erhellt, sind dies Verträge zwischen
souveränen (gleichberechtigten) Staaten und gehört die Lehre von den-
selben in das Gebiet des Völkerrechts. Es sind Verträge öffentlich
rechtlicher Natur. Hier ist nur davon zu handeln, wer zum Abschluß
von solchen im Namen des Reiches befugt und was zu ihrer Perfektion
und Wirksamkeit erforderlich ist.
Zur Eingehung von Bündnissen und anderen Verträgen mit
fremden Staaten ist der Kaiser berechtigt (Reichs-Verf. Art. 11, Abs. 1).
Laut Abschnitt XI des Schlußprotokolls mit Bayern (Gesetzbl. 1871,
S. 25) ist seinerzeit allseitig anerkannt worden, daß bei dem Abschluß
von Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur
Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die außer-
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen,
und daß den einzelnen Staaten unbenommen ist, mit andern Staaten
Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern
sie lediglich den Grenzverkehr betreffen.
Insoweit jedoch die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in
den Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß
die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Ge-
nehmigung des Reichstags erforderlich (Reichs-Verfassung Art. 11).
Würde die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags
oder nur seitens einer dieser Faktoren nicht erteilt, so würde der Ver-
trag rückwärts wirkend hinfällig und es würde der status duo ante
wieder eintreten.
Weitere Formen sind für das Zustandekommen eines Staats-
vertrags nicht vorgeschrieben. Die Publikation erfolgt in der Regel
im Reichsgesetzblatt (jedenfalls in den Fällen des Art. 11, Abs. 3 der
Reichs-Verfassung), öfters auch im Zentralblatt für das Deutsche Reich.
(Vergl. § 1 d. Ges. v. 2. Juni 1902, S. 175)
Die Aufhebung erfolgt unter denselben Voraussetzungen, wie
die Eingehung eines Vertrags.
Auch hiefür ist eine Form nicht vorgeschrieben.
4. Käpitel.
Die Verordnungen.
Verordnungen sind diejenigen Akte der verbündeten Regierungen,
welche zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erlassen werden.
Zur Erlassung derartiger Verordnungen ist der Bundesrat be-
rechtigt. Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 2 und 3 schreibt nämlich vor: