Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung. 79 
3. Kapitel. 
Die Staats-Verträge. 
Wie schon aus dem Wortlaut erhellt, sind dies Verträge zwischen 
souveränen (gleichberechtigten) Staaten und gehört die Lehre von den- 
selben in das Gebiet des Völkerrechts. Es sind Verträge öffentlich 
rechtlicher Natur. Hier ist nur davon zu handeln, wer zum Abschluß 
von solchen im Namen des Reiches befugt und was zu ihrer Perfektion 
und Wirksamkeit erforderlich ist. 
Zur Eingehung von Bündnissen und anderen Verträgen mit 
fremden Staaten ist der Kaiser berechtigt (Reichs-Verf. Art. 11, Abs. 1). 
Laut Abschnitt XI des Schlußprotokolls mit Bayern (Gesetzbl. 1871, 
S. 25) ist seinerzeit allseitig anerkannt worden, daß bei dem Abschluß 
von Post= und Telegraphenverträgen mit außerdeutschen Staaten zur 
Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die außer- 
deutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, 
und daß den einzelnen Staaten unbenommen ist, mit andern Staaten 
Verträge über das Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern 
sie lediglich den Grenzverkehr betreffen. 
Insoweit jedoch die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der Reichs-Verfassung in 
den Bereich der Reichs-Gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß 
die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Ge- 
nehmigung des Reichstags erforderlich (Reichs-Verfassung Art. 11). 
Würde die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags 
oder nur seitens einer dieser Faktoren nicht erteilt, so würde der Ver- 
trag rückwärts wirkend hinfällig und es würde der status duo ante 
wieder eintreten. 
Weitere Formen sind für das Zustandekommen eines Staats- 
vertrags nicht vorgeschrieben. Die Publikation erfolgt in der Regel 
im Reichsgesetzblatt (jedenfalls in den Fällen des Art. 11, Abs. 3 der 
Reichs-Verfassung), öfters auch im Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
(Vergl. § 1 d. Ges. v. 2. Juni 1902, S. 175) 
Die Aufhebung erfolgt unter denselben Voraussetzungen, wie 
die Eingehung eines Vertrags. 
Auch hiefür ist eine Form nicht vorgeschrieben. 
  
4. Käpitel. 
Die Verordnungen. 
Verordnungen sind diejenigen Akte der verbündeten Regierungen, 
welche zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erlassen werden. 
Zur Erlassung derartiger Verordnungen ist der Bundesrat be- 
rechtigt. Reichs-Verfassung Art. 7, Ziff. 2 und 3 schreibt nämlich vor:
	        
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