Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt. 
Träger der Souveränetät (Zundesrat). 
  
1. Kapitel. 
Einleitung. 
J. Souveränetät, d. h. der Reichswille, die Reichsgewalt, ist nicht 
etwa einem der verbündeten Monarchen, etwa dem Kaiser oder 
einem anderen besonderen Gewalthaber eingeräumt, sondern sie steht 
der Gesamtheit der verbündeten Regierungen zu (s. auch Bismarck, Steno- 
graphischer Bericht 1871, S. 95 und 299), welch letztere durch den Bundes- 
rat vertreten werden (Reichs-Verfassung Art. 6, 7 u. 19). 
Dem Auslande gegenüber hat dagegen der Kaiser das Reich 
völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, 
Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen 
(Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 1). Diese Befugnis ist aber durch Reichs- 
Verfassung Art. 11, Abs. 2 u. 3 dahin beschränkt, daß zur Kriegs- 
erklärung im Namen des Reiches die Zustimmung des Bundesrates 
erforderlich ist, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet 
oder dessen Küsten erfolgt und daß insoweit die Verträge mit fremden 
Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 der 
Reichs-Verfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu 
ihrem Abschlusse die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer 
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich ist. 
2. Kapitel. 
Der Bundesrat. 
I. Die staatsrechtliche Stellung des Bundesrates. 
Der Bundesrat ist die Vertretung (Repräsentation) oder die 
Gesamtheit (Versammlung) der Bevollmächtigten der deutschen regierenden 
Fürsten und Senate und Staaten bezw. Städte, also die Regierungen 
des Reiches und „Repräsentant der eigentlichen Souveränetät“ (vergl. 
auch Reichstagsverhandlung vom 27. März 1879, Prot. S. 650 und Reichs-Ver- 
fassung Art. 6, Abs. 1).
	        
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