96 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
III. Die Zusammensetzung der Ausschüsse.
Die Ausschüsse werden nur aus der Mitte des Bundesrats gebildet.
In den Ausschüssen Ziff. 1 bis 7 führt Preußen und im Aus-
schuß für die auswärtigen Angelsgenheiten (Ziff. 8) Bayern den Vorsitz
(Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 1
In dem Ausschuß für das Landzerr und die Festungen hat Bayern,
Sachsen und Württemberg einen ständigen Sitz (vergl. Militärkonvention mit
Sachsen vom 7. Februar 1867, § 2, Sten. Ber. 1873, Beil.-Bd. S. 128, und die
Militärkonvention mit Württemberg vom 21./25. November 1870 Art. 15, Abs. 2);
die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses
für das Seewesen werden vom Kaiser (als Bundesfeldherr) ernannt,
d. h. er bezeichnet die Staaten. Die Mitglieder der andern Ausschüsse
(ausgenommen Ziff. 8) werden vom Bundesrate gewählt (Reichs-Ver-
fassung Art. 8, Abs. 2). Der Ausschuß für die auswärtigen Angelegen-
heiten wird aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen
und Württemberg und zwei vom Bundesrate zu wählenden Bevoll-
mächtigten anderer Bundesstaaten gebildet (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 3).
In diesem Ausschusse ist Preußen nicht vertreten, da der Kaiser die
auswärtigen Angelegenheiten selbst leitet. (St. Bericht 1870 II, S. 141).
Am 11. Juli 1900 hatte dieser Ausschuß Sitzung in Sachen der
chinesischen Wirren.
Die ordentlichen und außerotdentlichen Ausschüsse zählen mit dem
Vorsitzenden in der Regel sieben, die Ausschüsse Ziff. 2 und 8 fünf
Mitglieder. In jedem derselben werden außer dem Präsidium mindestens
4 Bundesstaaten vertreten sein (Reichs-Verfassung Art. 8, Abs. 2).
IV. Die Wahlperiode der Ausschüsse.
Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des
Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind. (Reichs-Verfassung Art. 8.)
V. Die Aufgaben der Ausschüsse.
Den Ausschüssen kommt hauptsächlich die Vorbereitung der Arbeiten
und Berichterstattung hierüber für das Plenum zu. Es ist ihnen aber
auch in den nachbezeichneten Fällen eine selbständige Kompetenz zuge-
wiesen, nämlich:
Ueber die Erweiterung von Thoren 2c. der Festungen haben die
Ausschüsse für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen
zu entscheiden (Gesetz vom 30. Mai 1873 Art. IV, S. 124).
Zur Abweichung von dem Maßstabe der Verteilung des Rekruten-
bedarfs ist die Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die
Festungen erforderlich (Gesetz vom 2. Mai 1874 8 8, S. 47).
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des