Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

102 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
§ 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines 
Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird 
mit Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder mit Festungshaft bis 
zu 5 Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffent- 
lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen 
Rechte erkannt werden. 
§ 98. Wer außer dem Falle des § 94 sich einer Thätlichkeit 
gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von 
1 zu 10 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer 
estraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von 
6 Monaten bis zu 10 Jahren ein. 
§ 99. Wer außer dem Falle des § 95 einen Bundesfürsten be- 
leidigt, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 3 Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung dcs Beleidigten ein. 
§ 100. Wer außer dem Falle des § 96 sich einer Thätlichkeit 
gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten 
eines Bundesstaates schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren 
oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von 
1 Monat bis zu 3 Jahren ein. 
§ 101. Wer außer dem Falle des § 97 den Regenten eines 
Bundesstaats beleidigt, wird mit Gefängnis von 1 Woche bis zu 
2 Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. 
II. Die Regierungsrechte des Kaisers. 
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten (Reichs-Verf. 
Art. 11) und zwar sowohl gegenüber dem Auslande als den deutschen 
Bundesstaaten, dem Reichsland und den Schutzgebieten gegenüber. 
1. In militärischer Beziehung hat er folgende Rechte 
und Pflichten. 
a) Bezüglich des Landheeres. 
Die gesamte Landmacht des Reiches steht im Krieg und mit Aus- 
nahme des bayerischen Kontingents, auch im Frieden unter dem Befehl 
des Kaisers. Er hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und 
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und 
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der 
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und 
erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jeder-= 
zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente 
zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel 
anzuordnen. (Verordnungsrecht ohne Gegenzeichnung des Reichs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.