106 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
Dem Kaiser steht das Recht zu, innerhalb des Bundes-
gebietes Festungen anzulegen mit der in Reichs-Verfassung Art. 65
bezeichneten Modifikation bezüglich der Geldbewilligung.
b) Bezüglich der Kriegsmarine.
Dem Kaiser steht der Oberbefehl über die Kriegsmarine des
Reiches zu. Ihm liegt auch die Organisation und Zusammensetzung
derselben ob; er ernennt die Offiziere und Beamten der Marine.
Sowohl diese als die Mannschaften haben dem Kaiser den Eid zu
leisten (Reichs-Verfassung Art. 53). Der Kaiser hat das Recht Aus-
führungs-Verordnungen betreffs der Kriegsflagge zu erlassen (Erlaß
vom 2. März 1886, S. 59 und Sten. Bericht 1867, S. 526). Er ernennt
den Ausschuß des Bundesrats für das Seewesen (Reichs-Verfassung Art. 8).
) Gegenüber dem Ausland.
Der Kaiser hat im Namen des Reiches Krieg zu erklären und
Frieden zu schließen (Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 1).
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches ist die
Zustimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß nach dem
Ermessen des Kaisers ein Angriff auf das Bundesgebiet (oder Schutz-
gebiet) oder dessen Küsten erfolgt (Reichs-Verfassung Art. 11, Abs. 2).
Ueber diesen Absatz 2 äußerte sich der Bundeskanzler in der Sitzung
des norddeutschen Reichstags, zweite außerordentliche Session vom
5. Dezember 1870, Prot. S. 70: „Dieser Zusatz läßt sich unzweifel-
haft charakterisieren als eine Verstärkung des föderativen Elements
in der Bundesverfassung. Sein wirklicher Charakter liegt aber in
etwas Anderem. Je mächtiger der Bund wird, je weiter er sich aus-
dehnt, um so mehr ist es von Interesse, auch dem Auslande gegen-
über in der Bundesverfassung selbst zum Ausdruck zu bringen, was
der Bund ist, nämlich ein wesentlich defen sives Staatswesen.“
2. Bezüglich des Eisenbahnwesens.
In Notstandsfällen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung
der Lebensmittel, kann der Kaiser einen niedrigeren Spezialtarif für
den Transport der betreffenden Notstandsartikel bei den Eisenbahnen
einführen (Reichs-Verfassung Art. 46, Abs. 1).
3. Bezüglich des Steuerwesens.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steuerämtern und den
Direktiobehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrates für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet,
für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten
und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem
Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesrats-Ausschusses festzu-
stellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter