120 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
8 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in
dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe
als gewählt proklamiert.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§ 12 des Ges.)
§ 29. Der Temrmin für die engere Wahl ist von dem
Wahlkommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben
werden, als höchstens 14 Tage nach Ermittelung des Ergebnisses der
ersten Wahl (§§ 26 u. 27 des Reglements).
§ 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandi-
daten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes).
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet
das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird,
darüber, welche beide Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.
(Sten. Bericht 1871, S. 191, 1874 S. 286, 1878 S. 104, 1879 S. 1993).
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8
des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten,
unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hin-
zuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.
§ 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach
denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl-
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierfür
nach den 8§§ 6 und 8 des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des § 8 des Regle-
ments bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (8§ 8 und 30
des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt-
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu
erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch
vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten
anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem
Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen.
Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
§ 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent-
scheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
§ 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch
den Wahlkommissar in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über die
Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach § 4 des Gesetzes
wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklä-
kinng binen 8 Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als
ehnung.
8§34. Lehnt der Gewählte ab oder erklärt der Reichstag die Wahl für un-
gültig, so hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.