Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

150 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
angehörigkeits-, Freizügigkeits-, Armee-, Schul-, Paß-, Fremdenpolizei-, 
Wohnungsfürsorge-, Ausstellungs-, Preß-, Vereins-, Militär= und 
Marinewesen, die Unterstützung wissenschaftlicher Unternehmungen und 
endlich diejenigen Reichsangelegenheiten, welche nicht anderen Behörden 
zur Bearbeitung übertragen sind. Diese Abteilung leitet der Staats- 
sekretär des Innern. 
Die 2. Abteilung bearbeitet das Kranken-, Unfall-, Inwvaliditäts= und 
Alters-, sowie überhaupt das Versicherungswesen, das Gewerbe-, Ge- 
nossenschafts-, Aktien-, Hypothekenbankwesen, die Wohlfahrtseinrich- 
tungen, den Arbeitsmarkt, den Arbeiterschutz, die Sonntagsruhe u. s. w. 
die Sozialpolitik und die Prüfung der Handfeuerwaffen. 
Der 3. Abteilung sind zugewiesen: das Patent-, Urheber-, Modell-, 
Muster= und Markenschutz-, Maß= und Gewichts-, Medizinal-, und 
Veterinärpolizei-, See-, und Binnen-Schiffahrts-, Fischerei= und Aus- 
wanderungswesen. die land= und forstwirtschaftliche Biologie, die Ber- 
waltung des Kaiser-Wilhelms-Kanals und die Postdampfschiffahrts- 
Verbindungen. Dieser Abteilung steht ein Unterstaatssekretär vor. 
Die 4. Abteilung ist zuständig in Angelegenheiten, die die Handels- 
politik, die Handelsverträge, den wirtschaftlichen Teil des Ackerbaus und 
der Industrie, das Bank-, Börsen= und Münzwesen, den wirtschaftlichen 
Teil des Zoll= und Steuerwesens, das Produktions-Verhältnis des 
In= und Auslandes, die allgemeine Statistik und die Statistik des 
Warenverkehrs mit dem Ausland, sowie die Angelegenheiten des 
wirtschaftlichen Ausschusses betreffen. 
Dem Reichsamt des Innern unterstehen: 
1. Die Zentraldirektion der Monumenta Germanigae 
historica in Berlin. 
Sie besteht aus mindestens 9 Mitgliedern, wovon die Akademien der 
Wissenschaften in Berlin, München und Wien je 2 Mitglieder ernennen. 
Die übrigen Mitglieder werden von der Zentraldirektion gewählt. Der 
Vorsitzende und das etatsmäßige Mitglied der Zentraldirektion werden vom 
Kaiser ernannt. 
Dieselbe leitet die Arbeiten der Gesellschaft für ältere deutsche Ge- 
schichtskunde auf Grund des am 9. Januar 1875 vom Bundesrat bestätigten 
und 1887 revidierten Statuts, nämlich die der Gesamtausgabe der Quellen 
der deutschen Geschichte des Mittelalters, welche seit 1826 unter dem Titel 
Monumenta Germanige bistorica erscheint. 
2. Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen 
in Bremen und in Hamburg. 
Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens uud der Ausführung 
der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafenplätzen, für 
welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen Auswande- 
rungsbehörden bestellt. (§ 40 des Gesetzes vom 9. Juni 1897, S. 463). 
In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das Aus- 
wanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare aus. 
Diese Kommissare sind befugt, den im § 34 vorgesehenen Untersuchungen 
der Herbergen und Schiffe beizuwohnen, auch selbständig Untersuchungen der 
Auswandererschiffe vorzunehmen. Sie haben namentlich die Einhaltung der 
Vorschriften betreffend Unterbringung und Beförderung der Auswanderer 
 
	        
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