Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 157 
Dieselben werden im voraus auf mindestens 1 Jahr gebildet. Ein 
Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören. 
Es besteht aus mindestens 3 ständigen Mitgliedern, einschließlich 
des Vorsitzenden, und aus nicht ständigen Mitgliedern. Die Mitglieder 
werden vom Kaiser, die übrigen Beamten vom Reichskanzler ernannt. 
Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundes- 
rats, und zwar, wenn sie im Reichs= oder Staatsdienste ein Amt bekeiden, 
auf die Dauer dieses Amtes, anderenfalls auf Lebenszeit; die Ernennung 
der nicht ständigen Mitglieder erfolgt auf 5 Jahre. Von den ständigen 
Mitgliedern müssen mindestens 3 die Befähigung zum Richteramte oder 
zum höheren Verwaltungsdienste besitzen, die nicht ständigen Mitglieder 
müssen in einem Zweige der Technik sachverständig sein. Auf die nicht 
ständigen Mitglieder finden die Bestimmungen in § 10 des Gesetzes, be- 
treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine 
Anwendung. (8 13.) 
Die Beschlußfähigkeit der Abteilungen ist, wenn es sich um die Er- 
teilung eines Patentes handelt, durch die Anwesenheit von mindestens 
3 Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei nicht ständige Mitglieder 
befinden müssen. 
Die Entscheidungen derselben erfolgen in der Besetzung von 2 Mit- 
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden, welche die Befähigung zum Rich- 
teramte oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen, und drei sonstigen 
Mitgliedern. Zu anderen Beschlüssen genügt die Anwesenheit von 3 
Mitgliedern. 
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und 
Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Zu den Beratungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder 
sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht 
teilnehmen. (§ 14). 
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über 
Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben. Im übrigen ist 
dasselbe nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb 
seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten ab- 
zugeben. (8 18). 
Beim Patentamt besteht auch die Prüfungskommission, bestehend 
aus 1 Vorsitzenden und 1 Stellvertreter, 6 Mitgliedern des Patentamts 
und 6 Patentanwälten, sowie das Ehrengericht, bestehend aus 1 Vorsitzen- 
den und 5 Mitgliedern und der Ehrengerichtshof für Patentanwälte, be- 
stehend aus 1 Vorsitzenden und 8 Mitgliedern sowie 20 Patentanwälten. 
15. Das Reichsversicherungsamt in Berlin. 
(Gesetz vom 13. Juli 1887, S. 365, 1899. S. 463 und 1900, S. 573.) 
Es besteht aus: 
1 Präsidenten, 
der ersorderlichen Anzahl ständiger Mitglieder, 
der ersorderlichen Anzahl nichtständiger Mitglieder für die ge- 
werblichen, die landwirtschaftlichen und die See-Unfallversicherung, welche 
teils vom Bundesrat aus seiner Mitte, teils von den Vorständen der 
Berufsgenossenschaften und teils von den Arbeitern gewählt werden. Die 
Lahl erfolgt je auf 4 Jahre.
	        
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