160 Zweiter Teil: Die Organisation des Bundes.
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses (8 68),
9. über den Erlaß einer Anordnung der im § 69 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 bezeichneten Art.
Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den ganzen Geschäftsbetrieb der
Versicherungsunternehmungen, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften und die Einhaltung des Geschäftsplans zu überwachen.
Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet
sind, den Geschäftsbetrieb mit den gesetzlichen Vorschriften und dem Geschäfts-
plan im Einklange zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, durch welche
die Interessen der Versicherten gelähroet werden oder der Geschäftsbetrieb
mit den guten Sitten in Widerspruch gerät.
Zur Befolgung ihrer nach Abs. 2 erlassenen Anordnungen kann die
Aufsichtsbehörde die Inhaber und Geschäftsleiter der zternefnungen durch
Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. Solche Geldstrafen werden in
derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Gegen die gemäß § 73
Abs. 1 erteilten Entscheidungen steht den Beteiligten der Rekurs zu.
Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatversicherung
in der Besetzung von 3 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden unter
Zuziehung von 2 Mitgliedern des Versicherungsbeirats sowie eines richter-
lichen Beamten und eines Mitglieds eines hochsten Verwaltungsgerichtshofs
in einem deutschen Bundesstaate.
Die richterlichen Beamten sowie die Mitglieder höchster Verwaltungs-
gri tshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf Vorschlag des
undesrats vom Kaiser ernannt.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aufsichtsamts für Privat-
versicherung mit den feiner Aufsicht unterstehenden Unternehmungen können
nach Bedarf vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Landes-
regierung aus der Mitte der Landesbeamten besondere Kommissare bestellt
werden, welche im Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes be-
stinmten Unternehmungen gegenüber mit der Auslübung der unmittelbaren
ufsicht betraut werden.
Die Bestimmung des § 70 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Zur Mitwirkung bei der Aussicht wird bei dem Amte ein aus Sach-
verständigen des Verstcherungswesen bestehender Beirat gebildet, dessen
Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf 5 Jahre ernannt
werden. (Bekanntmachung vom 20. Mai 1901, S. 215.)
Die Mitglieder des Versicherungsbeirats sind berufen, das Amt auf Er-
fordern bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachtlich zu beraten und bei den
in den §§ 73 bis 76 bezeichneten Entscheidungen mit Stimmrecht mitzuwirken.
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teil-
nahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten
nach festen, von dem Reichskanzler bestimmten Sätzen. Die Vorschriften des
§ 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom
31. März 1873 (ReichsGesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.
Die Bestimmung des # 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende Anwendung.
Die Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbeirats erfalgt in der
Regel nach einer im voraus (§ 80) aufgestellten Reihenfolge. Weicht der
Vorsitzende des Amles aus besonderen Gründen von der Reihenfolge ab, so
sind diese aktenkundig zu machen.