VIII. Abschnitt: Die Organisation in den Reichslanden. 175
In den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär
die Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters
in dem Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes
vom 17. März 1878 (Reichsgesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie
hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende
Amtshandlung selbst vorzunehmen.
§ 5. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in
Abteilungen. An der Spitze der Abteilungen stehen Unterstaatssekretäre.
Dem Staatssekretär kann die Leitung einer Abteilung übertragen werden.
Das Nähere über die Organisation des Ministeriums ist durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt.
§ 6. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räte des
Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters,
die übrigen höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter,
die Subaltern= und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt.
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Be-
stimmungen der 8§8§ 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen
S. 279) Anwendung.
Sämtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne
des die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes
vom 13. Dezember 1873. (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen S. 479.)
§ 7. Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche
der Landesgesetzgebung, sowie der Interessen Elsaß-
Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung
können durch den Statthalter Kommissare in den Bundes-
rat abgeordnet werden, welche an dessen Beratungen über
diese Angelegenheiten teilnehmen.
§ 8. Die in den §§ 5. 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes
vom 31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesrats gehen be-
züglich der Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es
der Zustimmung des Bundesrats, welche in § 18 desselben Gesetzes, sowie
in § 2 des die Kautionen der Beamten des Staates, der Gemeinden und
der öffentlichen Anstalten betreffenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873
(Gesetzblatt für Elsaß= Lothringen S. 273) vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
§ 9. Es ist ein Staatsrat eingesetzt, welcher berufen ist zur
Begutachtung:
1. der Entwürfe zu Gesetzen,
2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen
Verordnungen,
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen
werden.
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrat auch andere,
insbesondere beschließende Funktionen übertragen werden.
§ 10. Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitze des Statthalters
aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Staatssekretär,
2. den Unterstaatssekretären,