Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

192 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
ugleich festzusetzen, daß dem Beschuldigten ein Teil des gesetzlichen 
nsiensbethogs auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei. 
Ueber das Disziplinar-Verfahren enthalten die §§ 80—133 die 
näheren Vorschriften. (Vergl. hiezu Gesetz vom 1. Dezember 1898, S. 1297.) 
Verabfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche. 
§ 134. Die Feststellung der Defelte am öffentlichen und Privat- 
vermögen, welche bei Reichskassen oder anderen Verwaltungskassen ent- 
deckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren 
Geschäftskreise die unmittelbare Aussicht über die Kasse oder andere Ver- 
waltung gehört. 
§ 149. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten 
aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, 
Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichs- 
beamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen findet 
in der Regel der Rechtsweg statt. — 
Die Reichsbeamten genießen in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes 
einen besonderen strafrechtlichen Schutz nach 88 110, 113, 114 und 116 
des Straf-Gesetzbuches. 
Außer vorstehenden Gesetzen sind die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten auch noch in mehreren anderen Gesetzen geregelt: so namentlich 
in Reichs-Verfassung Art. 18, 21, 50, 53, 56; Ziv.-Proz.-Ord. 8§ 378, 
380, 390, 409, 790, 850, 904, 905, 912. 
Im Uebrigen wird hier noch verwiesen auf: 
Verordnung vom 27. Dezember 1899, S. 730 und vom 14. Mai 1901, 
S. 173 betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus- 
führung des Gesetzes vom 31. März 1873; 
Gesetz vom 20. Februar 1898, S. 29 betreffend die Aufhebung der 
Kautionspflicht, der Reichsbeamten mit Ausnahme der Reichsbank-= 
beamten (Verordnung vom 23. Dezember 1875. S. 380): 
Gesetz vom 30. Juni 1873, S. 166 und vom 3. Februar 1874, S. 13 
betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offi= 
ziere und Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie 
an die Reichsbeamten; 
Verordnung vom 30. Juni 1873. S. 169 betreffend die Klassifikation der 
Reichsbeamten und vom 12. August 1901, S. 283 betreffend solche 
der Militärbeamten des Heeres und der Marine; 
Gesetz vom 5. März 1888, S. 65 betreffend den Erlaß der Witwen= und 
Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, des 
Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine; 
Gesetz vom 18. Juni 1901, S. 211 betreffend Unfallversicherung für Be- 
amte und für Personen des Soldatenstandes; 
Gesetz vom 20. Juni 1872, S. 210. Erlaß vom 29. August 1872, S. 373 
und Gesetz vom 4. März 1876, S. 122 betreffend die Koaiser- 
Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der Reichspostverwaltung. 
–.. SS
	        
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