200 III. Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforder-
lich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und
zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt sich
der Wirkungskreis eines von der Mutter bestellten Beistandes auf die
Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter in einem
solchen Falle der Genehmigung des Beistandes zu dem Antrag auf
Entlassung des Kindes. (§ 14 a) (Gesey vom 18. August 1896, S. 615.)
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erteilt, welcher
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörig-
keit erworben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt werden:
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 1 7. bis
zum vollendeten 25. Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugnis
der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß sie die
Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen,
wer aber über 25 Jahre alt ist, hat ein Recht auf Entlassung
selbst dann, wenn er sich der Entscheidung über seine Dienst-
pflicht entzogen hat; ·
2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte
gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, be-
vor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr,
sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen
und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum
aktiven Dienste einberufen worden sind. (§ 15.) (Militärgesetz
vom 2. Mai 1874 §§ 30, 56, 60, 61, S. 25; Wehrordnung vom 11. Februar
1888, S. 11 und § 140 und 360 Ziffer 3 des Strafgesetzbuchs, sowie
Mititär-Strafgesegbuch § 69 ff. und Gesetz vom 6. Mai 1880, Art. I
[Zisser 3 und 8, S. 103.)
Diese Beschränkungen fallen solchen Staatsangehörigen gegen-
über fort, welche die Naturalisation in einem andern Bundesstaate
erlangt haben. (Motive.) Desgleichen bei dauernd Untauglichen.
(§ 9 der Rekrut.-Ordnung vom 28. Dezember 1875.)
Aus anderen als aus den in dem § 15 bezeichneten Gründen
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für
die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundes-
präsidium (Kaiser) der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten. (§ 17.)
§ 17 sanktioniert ausdrücklich den Grundsatz der Auswanderungs-
freiheit. Dieser Grundsatz kann indessen nur in Friedenszeiten unbe-
dingt gelten. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr
erheischt die Sicherheit des Bundes die Zulässigkeit von Einschrän-
kungen der Auswanderungsbefugnis. Es liegt in der Natur der Sache,
daß die diesfälligen, für das ganze Bundesgebiet gleichmäßig ver-
bindlichen Anordnungen nur vom Präsidium ausgehen können.