III. Abschnitt: Das Armenrecht. 219
bedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb 7 Tagen nach
erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der
Kosten der Unterstützung, bezw. zur Uebernahme des Hilfsbedürftigen,
demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem
Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese
Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. (8 33.)
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten
Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder
teilweise außer stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, ent-
weder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. (6 59.)
5. Kapitel.
Die Armenverbände.
Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher wird,
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und
durch Landarmenverbände geübt. G 2.)
Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden
und wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem
oder mehreren Gutsbezirken, bezw. aus Gemeinden und Gutsbezirken
zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmenverbande vereinigten
Gemeinden und Gutsbezirke gelten in Ansehung der durch dieses Gesetz
geregelten Verhältnisse als eine Einheit. (8 3.)
Reichsgesetzlich ist ein Landarmenverband nur verpflichtet, die
Kosten für Landarme entgiltig zu tragen.
In 2 Fällen ist der einzelne Bundesstaat nicht als Landarmen=
verband unterstützungspflichtig, nämlich:
1. wenn ein landarmer Deutscher aus dem Ausland (inkl. Bayern
und Elsaß-Lothringen) auf Verlangen ausländischer Staats-
behörden übernommen werden muß und dieser bei der Ueber-
nahme hilfsbedürftig ist oder binnen 7 Tagen nach erfolgter
Uebernahme wird;
2. wenn ein solcher Ausländer im Inland vorläufig unterstützt
werden muß.
.
6. Kapitel.
Die Entscheidung in Streitfällen.
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf
Erstattung der Kosten oder auf Uebernahme eines Hilfsbedürftigen ab,