IV. Abschnitt.
Das Paßwesen.
8 beliebige Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts ist ein wesent-
licher Bestandteil der persönlichen Freiheit jedes Einzelnen.
Namentlich ist es von Wert, daß die unverdächtigen Reisenden und
Dienst- oder Arbeitsuchenden ihren Reisezweck ohne jede Beschränkung,
Hemmung und Störung erfüllen können sowohl im Inland als in der
Fremde.
Diese Bewegungsfreiheit garantiert nun im Allgemeinen das sog.
Paßgesetz vom 12. Oktober 1867, S. 33. Dieses Gesetz schließt die
Pflicht für die Regel aus, Reisepapiere zu lösen, räumt aber jedem
das Recht ein, Reisepapiere zu verlangen.
Die Wirksamkeit der Polizei behufs Verfolgung wirklich gefähr-
licher Individuen ist dadurch jedoch keineswegs beeinträchtigt noch sind
andere dem Paßwesen verwandte Institute, die einen anderen Zweck
verfolgen, nämlich die Vorschriften über die Freizügigkeit, über das
Staatsbürgerrecht, über die Anmeldung Neuanziehender, über die
Kontrolle der Fremden an ihrem Aufenthaltsort, über Zwangspässe und
Ausweisungspässe, Reiserouten (Spezialpässe) davon berührt (s. bierüber
oben S. 227 und 229). Ebenso nicht Gesundheits= und Leichenpässe so-
wie Ursprungs Zeugnisse (siehe Gesetz vom 16. Dezember 1891, Art. 2. S. 90)
der Militärpässe, Seepässe (Certifikate) oder die Pässe der diplomatischen
ertreter.
Aufenthaltskarten dürfen indessen nicht eingeführt werden. (§ 10.)
Das Paßwesen, das nach Reichsverfassung Art. 4, Ziff. 1 in
den Kompetenz-Bereich des Reiches gezogen ist, ist durch das Ge-
setz vom 12. Oktober 1867 (Bundesgesetzblatt S. 33), das nun im ganzen
Reichsgebiet gilt, wie folgt geregelt:
Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundes-
gebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen
innerhalb desselben keines Reisepapiers und verlieren dadurch auch
nicht die Staatsangehörigkeit.
Doch sollen ihnen auf ihren Antrag Pässe oder
sonstige Reisepapiere erteilt werden, wenn ihrer Befugnis
zur Reise gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen, wie z. B. dienst-
liche Hindernisse bei Beamten und Militärpersonen. (§ 1.)