Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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8. 28- 
Bewirthschaftungsart. 
I) Dei Beimessung der geuerellen Reinerträge für diese Klassen. wird 
jedech ven dem Unterschied zwischen Streich-, Streck- und Besatz- 
teichen abgesehen und jeder Teich nur al# Vesahteich in Betracht 
gezogen. 
2) Auck ist bei deren Abschätzung die Streu-, Rohr und Grasnutzung, 
welche Fischteichr noch Alanlen gewähren können, unbeachtet zu 
assen, der Teichdamm dagegen nach denselben (Grundsähen wie die 
ubrige Teichflache ab. und einzuschähen. 
3) Ausichrlich der Bewirkhschaftung wird ferner angenemmen, daß der 
Satz nicht aufgezegen, sondern angekauft werde und in einer der 
Güte der Teiche entiprechenden Maße mit zweijährigen Setzlingen, 
die Auofischung. aber aller zwei Jahre erfolge. 
S. 29. 
Ermittlung des Rohertrags. 
I) Als Gegenstände des Nohertrage kemmen blet die ausgefischten 
Karpfen in Betracht. 
2)] Die Anzahl dieser vLetztern wird nach dem Einsah veranschlagt, je- 
doch für den Abgang, welchen der Besatz bis zur Auefischung durch 
Nachstellung von Menschen und Thieren, sowie durch Frest und 
Krankheiten erleiden kann, ein Abzug von 6 bis 10 Prezent des 
Besatzes, je nach der Güte der Teiche, in Anrechnung gebracht. 
§F. 30. 
Produltionslosten. 
Alo Gegenstände den Produktionsqufwandee sind die Kosten 
1) des Besatzet, 
2) der Unterhaltung von Gräben, Dämmen, Ständern und Geräth= 
schaften, 
3) der Auefischung und Beaussichtigung in Betracht zu ziehen.“