VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 255
Diese Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der
Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsitt-
lichkeit mißbrauchen werde;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen
nicht genügt.
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß
a) die Erlaubnis zum Ausschänken von Branntwein oder zum
Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus allgemein,
b) die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft oder zum Aus-
schänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15.000 Ein-
wohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Ein-
wohneraah, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142) festgesetzt
wird,
l 2 Nachweis eines besonderen Bedürfnisses abhängig
ein solle.
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei= und die Ge-
meindebehörde gutachtlich zu hören. (8 33.)
Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklama-
torische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder
theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst und Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts= oder
sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Ver-
anstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses
Gewerbes der Erlaubnis, ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte
Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer.
Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen
den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen
nicht genügt;
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden
Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist.
Aaus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaub-
nis zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Geees den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden.
6368.
Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellun-
gen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbar-
keiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft