294 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
teilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses
Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die
Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der
richterlichen Entscheidung vorbehalten.
Was den Befähigungsnachweis anbelangt, so gelten zur
Zeit folgende Prüfungsvorschriften:
1. Für die Aerzte: Bekanntmachung vom 2. Juni 1883
(Zentralbl. S. 191 u. 198), abgeändert bez. ergänzt durch Bekanntmachungen
vom 15. April 1884 (Zentralbl. S. 1223), 25. März 1885 (Zentralbl. S. 75),
2. April 1885 Gentralbl. S. 144) und vom 17. Januar 1888 (Bentral-
blatt S. 9), vom 28. Mai 1901 Gentralbl. S. 136), 24. April 1899
(Zentralbl. S. 121), 26. Juli 1900 (Zentralbl. S. 477).
Vergleiche hieher auch die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1869.
S. 687, betreffend die Entbindung der Aerzte von der im § 29 der
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Prüfung.
Speziell für Zahnärzte gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 5 Juli 1889 Gentralbl. S. 417 und Zentralbl. 1890, S. al).
2. Für die Tierärzte: Die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 13. Juli 1899 (Zentralbl.= S. 421, abg. am 26. Juli 1902, Zentralbl. S. 2198)
Uebereinkünfte über die gegenseitige Berechtigung der Aerzte und
Hebammen zur Ausübung der Praxis in den Grenzgegenden bestehen mit:
Belgien vom 7. Februar 1873, S. 55;
Luxemburg vom 4. Juni 1883, S. 19 von 1884;
den Niederlanden vom 11. Dezember 1873, S. 99 von 1874;
Oesterreich vom 30. September 1882, S. 39 von 1883;
Schweiz vom 29. Februar 1884, S. 45.
In den Niederlanden (Uebereinkommen vom 23. Februar 1898,
S. 221 von 1899), Oesterreich und der Schweiz gelten die bezeichneten
Uebereinkünfte auch für die Tierärzte.
Die zur Approbation ermächtigten Behörden sind in den allegierten
Prüfungsvorschriften benannt. Approbationen für Spezialärzte (abgesehen
von den Zahnärzten) werden nicht erteilt.
Die so approbierten Personen sind berechtigt, den
Ort ihrer Berufstätigkeit und ihres Domizils im Reiche
frei zu bestimmen und zu ändern (sog. ärztliche Frei-
zügigkeit)).
Mit Geldstrafe bis zu 300 Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft wird bestraft: wer, ohne hierzu approbiert zu sein sich als Arzt
(Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnet oder
sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird,
der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson. § 147 Ziff. 3
der Gewerbeordnung und Straf-Gesetzbuch § 360 Ziff. 8.)
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft bis zu 4 Wochen wird bestraft: wer dem § 56 Abs. 1, Abs. 2