Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

328 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Zulassung zum Geschäftsbetriebe. 
Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe der 
Erlaubnis der Aussichtsbehörde. (8 4 Absatz 1.) 
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt unabhängig von dem Nach- 
weis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des Unter- 
nehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf ein 
kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschränkung beziehungsweise 
für den Umfang des Reichs. (8 5.) 
Die Erlaubnis darf Personenvereinigungen, welche die Versicherung 
ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben 
wollen, nur erteilt werden, wenn diese Vereinigungen in der Form von 
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (88 15 bis 53) errichtet werden. 
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung so- 
wie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung 
darf die Erlaubnis außer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur 
an Aktiengesellschaften erteilt werden. 
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die 
Invaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer= und Militärdienst- 
versicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. (8 6.) 
Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn 
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft; 
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht 
hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der 
aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nicht 
genügend dargethan ist; 
3. Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein 
den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts- 
betrieb nicht stattfinden wird. 
Die Erlaubnis kann von der Stellung einer angemessenen Sicher- 
heit abhängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Bedingungen 
für die Rückgabe festzustellen sind. (68 7.) 
Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem Ver- 
sicherungsnehmer ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen Ver- 
sicherungsbedingungen gegen eine besonders auszufertigende Empfangs- 
bescheinigung auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit es sich um 
Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, auch von der Satzung des 
Vereins. 
Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsenverkehr 
oder nach Börsenusance erfolgt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine 
Anwendung. 
Die Aussichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vor- 
schriften des Abs. 1 zulassen. (§ 10.) 
Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand eines 
Unternehmens in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen mit den 
 
	        
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