328 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Zulassung zum Geschäftsbetriebe.
Versicherungsunternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe der
Erlaubnis der Aussichtsbehörde. (8 4 Absatz 1.)
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt unabhängig von dem Nach-
weis eines Bedürfnisses und, sofern nicht der Wirkungskreis des Unter-
nehmens nach dem Geschäftsplan auf eine bestimmte Zeit oder auf ein
kleineres Gebiet beschränkt ist, ohne Zeitbeschränkung beziehungsweise
für den Umfang des Reichs. (8 5.)
Die Erlaubnis darf Personenvereinigungen, welche die Versicherung
ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben
wollen, nur erteilt werden, wenn diese Vereinigungen in der Form von
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (88 15 bis 53) errichtet werden.
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung so-
wie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung
darf die Erlaubnis außer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur
an Aktiengesellschaften erteilt werden.
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die
Invaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer= und Militärdienst-
versicherung, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. (8 6.)
Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft;
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht
hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der
aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nicht
genügend dargethan ist;
3. Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein
den Gesetzen oder den guten Sitten entsprechender Geschäfts-
betrieb nicht stattfinden wird.
Die Erlaubnis kann von der Stellung einer angemessenen Sicher-
heit abhängig gemacht werden, wobei deren Zweck und die Bedingungen
für die Rückgabe festzustellen sind. (68 7.)
Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem Ver-
sicherungsnehmer ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen gegen eine besonders auszufertigende Empfangs-
bescheinigung auszuhändigen. Das Gleiche gilt, soweit es sich um
Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, auch von der Satzung des
Vereins.
Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsenverkehr
oder nach Börsenusance erfolgt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
Die Aussichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vor-
schriften des Abs. 1 zulassen. (§ 10.)
Jedes Uebereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand eines
Unternehmens in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen mit den