334 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Verfassung aufgeführten Bundesstaaten. Demgemäß bedeutet: A Berlin,
D München, E Dresden, FStuttgart, G Karlsruhe, J Hamburg.
(§ 2 und Verordnung vom 7. Dezember 1871 und vom 16. Oktober 1874.)
In Hannover (B), Frankfurt a. M. (C) und Darmstadt (H)
existieren Münzstätten nicht mehr.
Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen
auf der einen Seite die Wertangabe, die Jahreszahl und die Inschrift
„Deutsches Reich" auf der andern Seite den Reichsadler und das
Münzzeichen. (8 3 Satz 1.)
Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden auf den Münz-
stätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärten,
ausgeprägt. (8 6.)
Der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen sollbis auf Weiteres
15 Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.
(Gesetz vom 1. Juni 1900, Art IV, S. 250.)
Der Gesamtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll 2 Mark
50 Pfennig für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht über-
steigen. (Art. 5.)
Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr
als 20 Mark und Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr
als 1 Mark in Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs= und Landeskassen werden Reichssilbermünzen
in jedem Betrage in Zahlung genommen. (Art. 9 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1.)
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 9)
findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Um-
lauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine
Anwendung.
Reichs= Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, welche infolge längerer
Zirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich
eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs= und Landeskassen
angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. (Art. 10.)
Die österreichischen Vereinsthaler sind durch Bekanntmachung
vom 9. November 1900, S. 1013 nun außer Kurs gesetzt.
Der Bundesrat ist ermächtigt, 5-Markstücke und 2-Markstücke
als Denkmünze in anderen Prägungen herstellen zu lassen. (Gesetz vom
1. Juni 1900, Art. V, S. 250.)
Laut § 13 Ziff. 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875,
S. 180 ist die Reichsbank berechtigt, Gold und Silber in Barren
und Münzen zu kaufen und zu verkaufen und nach § 14 dieses Gesetzes
ist sie verpflichtet, Barrengold zum festen Satz von 1392 Mark für
das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
Hinsichtlich der Verbrechen und Vergehen gegen die Münzgesetze
enthält das Strafgesetzbuch in Abschnitt 8 folgende Bestimmungen.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld
nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder