Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

344 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
im Reichsanzeiger bekannt zu machen. (§ 15 des Gesetzes vom 14. März 
1875 und Art. 7 § 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1899, S. 311.) 
Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf 
befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritteil in kursfähigem 
deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder 
ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und 
den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens 
3 Monaten haben, und aus welchen in der Regel 3, mindestens aber 
2 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als 
Deckung bereit zu halten. (§ 17.) 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten: 
1. bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, 
2. bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geld- 
bedürfnisse gestatten, 
dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen. (8 18.) 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler 
nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken 
sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von 
mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die 
Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwerte in Zahlung zu nehmen, 
solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach- 
kommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen nur 
entweder zur Einlösung präsentiert oder zu Zahlungen an diejenige 
Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem 
Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden. (§ 19.) 
Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rechnung des 
Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens 
zu leisten. (§ 22.) 
Uebrigens liegt der Reichsbank ob, dieses Reichsguthaben unent- 
geltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reichs angenommenen 
und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. 
(5 11 des Statuts.) 
III. Die Steuerfreiheit der Reichsbank. 
Die Reichsbank sowohl als auch ihre Zweiganstalten sind im ge- 
samten Reichsgebiet frei von staatlichen Einkommen= und Gewerbe- 
steuern. (8 21.) 
Bezüglich der Notensteuer siehe Kapitel 1. 
IV. Das Grundkapital und der Reingewinn der Reichsbank. 
Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus 180 Millionen 
Mark, geteilt in 40 000 Anteile von je 3000 und 60.000 Anteile von 
je 1000 Mark. 
Die Begebung dieser Anteile, auf Namen lautend, hat bis 31. De- 
zember 1905 zu erfolgen und es findet auf dieselbe der § 93 des
	        
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