350 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
5. Im Lombardverkehr d. . in der Beleihung von Faustpfändern.
Derselbe ist durch § 32 Abs. 2 d, § 32 Abs. 1, 8 7 Abs. 2
sowie durch § 13 Ziff. 3 (vergleiche hiezu Art. 6 des Gesetzes vom
7. Juni 1899, S. 311), § 15 und 20 begrenzt.
6. In der Diskontpolitik.
7. In den Leistungen für die Finanzverwaltungen des
Reichs und der Bundesstaaten nach Maßgabe des § 13,
Ziff. 4, sowie § 22 und § 35 des Bankgesetzes und § 11 des
Statuts.
Diese Geschäfte werden nach den diesbezüglichen Geschäftsan-
wendungen des Reichskanzlers für die Reichshauptkasse vom
29. Dezember 1875 und den Normativbestimmungen vom 4. Februar
1876 erledigt.
. In der Regelung des Geldumlaufs. Vergl hiezu § 12 des
Bankgesetzes und § 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871,
S. 404, betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzen und Art. 9
des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, S. 233, sowie die Be-
kanntmachung des Reichskanzlers hiezu vom 19. Dezember 1875
S. 390.
9. In der Verwahrung und Verwaltung von Wert-
gegenständen und im Ankauf und Verkauf von Wert-
papieren. Vergl. § 13 Ziff. 8 und § 12, sowie § 1814 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, sodann § 13 giff. 6 des Bankgesetzes
und § 10 des Statuts.
.
3. Kapitel.
Die Privatnotenbanken.
Nach § 42 bis 54 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, S. 177
unterliegen die Banken, denen die Befugnis zukommt, Noten auszugeben,
folgenden besonderen Vorschriften:
Sie dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese
Befugnis erteilt hat, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten weder unmittel-
bar noch mittelbar betreiben, noch als Gesellschafter an Bankhäusern
sich beteiligen. (§ 42.)
Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts
oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten bereits erworben hat, bedarf, solange der Bank diese Be-
sugnis zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrats,
sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis 5der
die Deckung der auszugebenden Noten, oder die Dauer der Befugnis
zur Notenausgabe zum Gegenstande hat. Landesgesetzliche Vorschriften