Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 13 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht 
(Gesetz vom 20. Dezember 1873, S. 379), das Strafrecht und das 
gerichtliche Verfahren; 
14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinärpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Verrinswesen. 
Artikel 5. 
1. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und 
den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Ver- 
sammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. 
2. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die 
im Art. 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrate eine Meinungs- 
verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie 
sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrat. 
Artikel 6. 
1. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundcs. 
unter welchen die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen 
mit den ehemaligen Stimmen von 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen 
führt, Baen 612 „ 
Sachsen 
Württemberg 
Baden 
Hessen 
Mecklenburg-Schwerin 
Sachsen-Weimar 
Mecklenburg-Strelitz 
Oldenburg . 
Braunschweig.. 
Sachsen-Meiningen 
Sachsen-Altenburg 
Sachsen-Koburg-Gotha. 
Anhalltt . ... 
Schwarzburg-Rudolstadt 
Schwarzburg-Sondershausen 
Waldeck ...... 
ReußältererLinie. 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lippe . 
Lübeck 
Brezmien 
Hambrnegegegh „ 
zusammen 58 Stimmen. 
2. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum 
Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der 
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
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