XVIII. Abschnitt: Das Maß- und Gewichtswesen. 365
Einziehung der vorschriftswidrigen oder unrichtigen Meßwerkzeuge an-
erkannt werden. (§ 12.)
Hinsichtlich der Kauffahrteischiffe bestimmt die Reichs-Verfassung
in Art. 54, Abs. 2: „das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung
der Ladungsfähigkeit zu bestimmen und die Ausstellung der Meßbriefe
zu regeln.“ Dies ist geschehen durch die Schiffsvermessungsordnung vom
20. Juni 1888, S. 190, die in einigen Punkten durch die Bundesrats-
Verordnung vom 1. März 1895, S. 153 abgeändert worden ist.
(Vergl. auch hiezu Verordnung vom 19. Juli 1890, Zentralbl. S. 281 und vom
29. Nov. 1888, Zentralbl. S. 953, vom 30. März 1895, Zentralbl. S. 96, vom
26.0 Auli ½ S. 1017, vom 4. Februar 1898, 1899 S. 299 und vom 22. Mai
Vergl. auch das Gesetz vom 16. Juli 1884, S. 120 betr. den
Feingehalt der Gold= und Silberwaren.
Nach diesem Gesetz dürfen Gold= und Silberwaren in jedem
Feingehalt angeboten und feilgehalten werden. (5 1 und 6.)
Die Angabe des Feingehalts auf denselben darf nur nach Maß-
gabe der §## 2—6 stattfinden. Für die Richtigkeit des angegebenen
Feingehaltes haftet der Verkäufer der Waren bezw. wenn die Stem-
pelung im Inlande erfolgt ist, außerdem. auch der Inhaber des Ge-
schästs, für welches die Stempelung erfolgt ist. (§ 7.)
Auf Gold= und Silberwaren, welche mit anderen metallischen
Stoffen ausgefüllt sind und mit welchen aus anderen Metallen bestehende
Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind, darf der Feinge-
halt nicht angegeben werden. (8 8.)
2. Kapitel.
Das internationale Maß- und Gewichtsbureau.
Am 20. Mai 1875 (Reichsgesetzblatt 1876, S. 191) kamen die
Mächte: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Argen-
tinien, Dänemark, Spanien, Amerika (Ver. Staaten), Frankreich, Italien,
Peru, Portugal und Algarbien, Rußland, Schweden und Norwegen,
Schweiz, Türkei, Venezuela, denen England, Serbien, Rumänien am
30. Dezember 1884 (Reichsgesetzblatt 1885, S. 1), Japan am 9. Novem-
ber 1885, S. 287, Mexiko am 23. Februar 1891, S. 19 beigetreten
sind, überein, unter dem Namen: „Internationales Maß= und Gewichts-
bureau“ ein wissenschaftliches und permanentes Institut, mit dem Sitze
in Paris, auf gemeinschaftliche Kosten zu gründen und zu unterhalten.
Dasselbe trat am 1. Januar 1876 in Funktion.
Demselben liegt ob:
1. sämtliche Vergleichungen und Beglaubigungen der neuen Proto-
type des Meter und des Kilogramm;
2. die Aufbewahrung der internationalen Prototype;