Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

366 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
3. die periodisch wiederkehrenden Vergleichungen der nationalen 
Prototype mit den internationalen Prototypen und mit den zur 
Kontrolle der letzteren dienenden sogenannten Témoins, sowie 
die periodischen Prüfungen der (bei diesen Vergleichungen be- 
nutzten) Normalthermometer; 
4. die Vergleichung der neuen Prototype mit den fundamentalen 
in den verschiedenen Ländern und in der Wissenschaft angewandten 
nichtmetrischen Maß= und Gewichtseinheiten; 
die Bestimmung und Vergleichung der geodätischen Meßstangen; 
6. die Vergleichung der Prototype und aller Maß= und Gewichts- 
abstufungen von hohem Präzisionscharakter, welche, sei es von 
Regierungen, sei es von wissenschaftlichen Gesellschaften, sei es 
auch von einzelnen Gelehrten und Mechanikern, dem inter- 
nationalen Bureau zur Beglaubigung übersandt werden. 
Das internationale Bureau steht unter der ausschließlichen 
Leitung und Aufsicht eines internationalen Komites für Maß und Ge- 
wicht, welches seinerseits unter die Autorität einer aus Delegierten 
aller vertragschließenden Regierungen zusammengesetzten Generalkonferenz 
für Maß und Gewicht gestellt ist. 
Die Organisation des Bureaus sowie die Zusammensetzung und 
die Befugnisse des internationalen Komiles und der Generalkonferenz 
sind durch besondere Reglements bestimmt. (Reichsgesetzbl. 1876, S. 201.) 
3. Kapitel. 
Das Eichwesen. 
Nach Art. 15 der Maß= und Gewichtsordnung wird das Geschäft 
der Eichung und Stempelung ausschließlich durch Eichungsämter aus- 
geübt, die mit Eichungsnormalen, Apparaten und Stempelzeichen ver- 
sehen sind. Diese Aemter können mit einem einzelnen oder auch mit 
mehreren Zweigen des Eichungsgeschäfts betraut sein. (Art. 16 und 19.) 
Das Eichungsgeschäft geschieht nach der Eichordnung vom 27. De- 
zember 1884, S. 85 und 1885, S. 15 und der Bekanntmachung vom 
27. November 1885, S. 263 beziehungsweise nach dem Gesetz vom 
20. Juli 1881, S. 249 und der Instruktion vom 1. Mai 1885. 
Die Eichordnung ist abgeändert durch die Bekanntmachungen vom: 
21. Januar 1887 (Beil. zu Nr. 4), 4. Mai 1888 (Beil. zu Nr. 24), 15. 
Mai 1891 (Beil. zu Nr. 16), 6. Mai 1892 (Beil. zu Nr. 33), 14. Januar 
1893 (Beil. zu Nr. 2), 8. Mai 1894 (Beil. zu Nr. 26), 6. Mai 1895 
(Beil. zu Nr. 16), 2. Juli 1897 (Beil. zu Nr. 31), 10. Dezember 1893 
(Beil. zu Nr. 57), 18. August 1900 S. 805.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.