376 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
der im Eisenbahnbetrieb verwendeten Personen herbeigeführt worden
ist. (Art. 8.)
Im übrigen wird auf die im Abschnitt „Eisenbahnwesen“ citierten
zu obigem Gesetz ergangenen Vollzugsvorschriften verwiesen.
4. Kapitel.
Das Postwesen.
Dasselbe ist des näheren geregelt durch das Gesetz vom 28. Oktober
1871, S. 347 und 358, abgeändert durch Gesetz vom 20. Dezember
1875, S. 318, vom 30. Januar 1877, S. 246 § 13 Abs. 2, Ziff. 4
und vom 20. Dezember 1899, S. 715 Anl. 2, sowie vom 11. März
1901, S. 15. Vergl. auch Verordnung vom 22. März 1891, S. 21
und § 20 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898, S. 612.
Die im § 715 Ziff. 5, 8 der Zivilprozeßordnung und im § 20
des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok-
tober 1871 vorgesehenen Beschränkungen kommen im Konkursverfahren
nicht zur Anwendung. (Konkursordnung vom 10. Februar 1877, § 1, Abs. 3.)
Darnach gelten folgende Vorschriften:
I. Ueber die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Post.
Die Beförderung
1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briese,
2. aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal
wöchemlich erscheinen,
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten
mit einer Postanstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise als
durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen
erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den 2 meiligen Umkreis ihres Ur-
sprungsortes.
Wenn Briefe und Zeitungen (Ziff. 1 und 2) vom Auslande
eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt
sind, oder durch das Gebiet des deutschen Reiches transitieren sollen,
so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter-
beförderung eingeliefert werden.
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder
sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen
Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten
oder sonst verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die
Post befördert werden, solche verschlossene Briefe, Fakturen, Preis-
courante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den
Inhalt des Pakets betreffen.
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§ 1)