Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

376 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
der im Eisenbahnbetrieb verwendeten Personen herbeigeführt worden 
ist. (Art. 8.) 
Im übrigen wird auf die im Abschnitt „Eisenbahnwesen“ citierten 
zu obigem Gesetz ergangenen Vollzugsvorschriften verwiesen. 
  
4. Kapitel. 
Das Postwesen. 
Dasselbe ist des näheren geregelt durch das Gesetz vom 28. Oktober 
1871, S. 347 und 358, abgeändert durch Gesetz vom 20. Dezember 
1875, S. 318, vom 30. Januar 1877, S. 246 § 13 Abs. 2, Ziff. 4 
und vom 20. Dezember 1899, S. 715 Anl. 2, sowie vom 11. März 
1901, S. 15. Vergl. auch Verordnung vom 22. März 1891, S. 21 
und § 20 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898, S. 612. 
Die im § 715 Ziff. 5, 8 der Zivilprozeßordnung und im § 20 
des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 vorgesehenen Beschränkungen kommen im Konkursverfahren 
nicht zur Anwendung. (Konkursordnung vom 10. Februar 1877, § 1, Abs. 3.) 
Darnach gelten folgende Vorschriften: 
I. Ueber die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Post. 
Die Beförderung 
1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briese, 
2. aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal 
wöchemlich erscheinen, 
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten 
mit einer Postanstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise als 
durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen 
erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den 2 meiligen Umkreis ihres Ur- 
sprungsortes. 
Wenn Briefe und Zeitungen (Ziff. 1 und 2) vom Auslande 
eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt 
sind, oder durch das Gebiet des deutschen Reiches transitieren sollen, 
so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter- 
beförderung eingeliefert werden. 
Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder 
sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen 
Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten 
oder sonst verschlossenen Paketen, welche auf andere Weise als durch die 
Post befördert werden, solche verschlossene Briefe, Fakturen, Preis- 
courante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den 
Inhalt des Pakets betreffen. 
Die Beförderung von Briefen und politischen Zeitungen (§ 1)
	        
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