Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 385 
Sämtliche Paketsedungen müssen nach Maßgabe des Werts, des 
Umfangs, der Beschaffenheit des Inhalts und der Beförderungsstrecke 
haltbar und sichernd gegen Nässe, Reibung, Druck so verpackt sein, 
daß Beschädigung derselben und anderer Sendungen ausgeschlossen ist 
und durch Oeffnung dem Inhalt nicht beizukommen ist. (§ 15 und 16.) 
Auf der Außenseite einer Sendung darf der Absender außer den die 
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse ver- 
merken. Mit Ausnahme der Sendungen mit Wertangabe dürfen sämt- 
liche vorbezeichnete Angaben auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt 
werden. (8 3 und Bekanntmachung vom 8. April 1901, Zentralblatt S. 107.) 
Ja, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen können auch 
weitere Angaben nicht brieflichen Charakters und auch Abbildungen 
angebracht werden, wenn sie nicht die Aufschrist, Stempelabdrücke und 
postalische Vermerke beeinträchtigen. Bezüglich der Paketadressen und Post- 
anweisungen siehe dort. 
Die Bienen. 
Bienen (lebende) müssen bei Versendung als Warenprobe in 
Kästen von solcher Beschaffenheit versendet werden, daß sie jede Gefahr 
ausschließen. 
Die Blutegel. 
Blutegel sendungen müssen so beschaffen sein, daß von dem 
Inhalt nichts herausdringen kann. 
Die Briefe mit Wertangabe 
müssen mit einem haltbaren Umschlag versehen und mit mehreren durch 
ein und dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellte Siegelabdrücke der- 
gestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußer- 
lich wahrnehmbarer Beschädigung des Umschlags oder des Siegelver- 
schlußes nicht möglich ist. 
Die Briefe mit Zustellungs-Urkunden. 
Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes 
an den Empfänger postamtlich beurkundet und die ausgenommene Zu- 
stellungsurkunde dem Absender übersendet werden und zwar entweder 
durch gewöhnliche Zustellung (durch Zustellung einer beglaubigten Ab- 
schrift der Zustellungsurkunde an den Empfänger) oder durch verein- 
fachte Zustellung (wobei nur der Tag der Zustellung vor der Aus- 
händigung auf dem Brief bemerkt wird). 
Bei Zustellungen, die an eine der in 8§ 181, 183 und 184 
Abs. 1 der Ziovil-Prozeß-Ordnung bezeichneten Personen, denen an 
Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben 
sollen, hat der Absender- auf dem Brief und auf dem Formular der 
Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen des Empfängers mit 
roter Tinte den Vermerk „Eine Zustellung an darf nicht 
Bock, Staatsrecht. 25
	        
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