396 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
unter Vorlegung eines Dublikats des ausgefüllten Auftragsformulars
und unter den sonstigen Bedingungen den Postauftrag zurückziehen oder
die Angaben im Auftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aen-
derungen in Betreff der Anlagen sind nicht zulässig.
Die Postverwaltung hasftet für eine Postauftragssendung wie für
einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in dem-
selben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für
rechtzeitige Rück-- oder Weitersendung des Postauftrags wird nicht geleistet.
Postaufträge müssen frankiert sein.
Das Porto ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Post-
anweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug
gebracht. Der Portobetrag wird dem Auftraggeber bei Uebersendung
des angenommenen Wechsels berechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels
verweigert worden, so wird der Postauftrag kostenfrei zurückgesandt.
Nach dem Auslande sind lediglich Postaufträge zur Geldein-
ziehung, nicht aber solche zur Einholung von Wechselaccepten zugelassen.
Für den Auslandverkehr kommt ein besonderes Postauftrags-
Formular zur Anwendung. Die einzuziehende Summe muß in der Wäh-
rung des mit der Einziehung beauftragten Landes ausgedrückt sein. (8 18.)
Die Postkarten.
Postkarten müssen offen versandt werden.
Mit den Postkarten dürfen entsprechende Antwortkarten ver-
bunden sein.
Es ist nicht gestattet, irgend welche Gegenstände den Postkarten
beizufügen oder an ihnen zu befestigen.
Bei Postkarten sind Bilderschmuck und Aufklebungen auf
der Rückseite insoweit zugelassen, als dadurch die Eigenschaft des
Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird
und die, aufgeklebten Zettel 2c. der ganzen Fläche nach, befestigt sind.
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Ungestempelte Formulare zu Postkarten sind bei den Postan-
stalten käuflich. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind
zulässig, wenn sie nicht wesentlich von den Amtsformularen abweichen
und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte“ tragen. (8 7.)
Postkarten, welche den Bestimmungen nicht entsprechen, werden
als Briefe behandelt, d. h. unterliegen dem Briefporto. (§ 7 Abs. 8.)
Die Reichsdruckerei übernimmt die Abstempelung von Post-
karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum. Die Postkarten
müssen jedoch in einer Menge von mindestens 20 000 Stück bei einer
Ober-Postkasse eingeliefert werden.
Außerdem ist bei der Einlieferung das Porto für die Hin= und
Hersendung zu zahlen.