434 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
wieder abgeändert worden sind und die Bestimmungen für die Le—
nützung der Fernsprechanschlüsse vom 1. April 1900.
Der Anschluß kann gegenseitig vierteljährlich je auf das Ende
eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden. Für besondere Fälle (Tod,
Geschäfts= oder Wohnsitz-Verlegung 2c.) bleibt der Telegraphenverwaltung
vorbehalten, auf Antrag schon vorher die Verpflichteten aus ihrer Ve-
bindlichkeit zu entlassen.
Bezüglich der Einstellung und des Entzugs des Anschlaßrechts
gilt das oben S. 433 Gesagte.
Die Haftpflicht der Teilnehmer.
Die Teilnehmer haften:
1. für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Apparate und
Zubehörden;
für Versicherung gegen Feuersgesahr hinsichtlich der Apparate r.
und der Zimmer-= und Zuführungsleitungen; «
.fürdieinnerhalbdesangeschlossenenGkundstücksdurchDceb-
stahl entstehenden Verluste;
für die sämtlichen zu entrichtenden Gebühren.
Die Nichthaftung der Telegraphenverwaltung.
Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für den durch die Ein-
stellung des Betriebs, durch Betriebsstörungen oder durch urrichtige
Nachrichtenübermittlung entstehenden Schaden.
Findet ohne Verschulden des Inhabers eine Unterbrechung der
Benützung eines Anschlusses, einer besonderen Telegraphenanlage oder
einer Nebentelegraphenanlage, nachdem sie der Verwaltung bekannt ge-
worden ist, länger als vier Wochen anhaltend statt, so tritt Gebühren-
erlassung ein.
imm-