XX. Abschnitt: Das Eisenbahnwesen. 43
verkehr eingerichteten Station innerhalb des Deutschen Reichs nicht ver-
weigern, sofern
1. der Absender 50 den geltenden Beförderungsbedingungen und
den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwirft;
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Grün-
den der öffentlichen Ordnung verboten ist;
3. die Güter nach der Eisenbahnerkehrsorbnung oder den gemäß
der Verkehrsordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese
keinen Anhalt gewähren, nach der Anlage und dem Betriebe der
beteiligten Bahnen sch. zur Beförderung eignen;
4. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln mög-
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5. die Misering nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt zu
betrachten sind, verhindert wird.
Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförde-
rung anzunehmen, als die Beförderung selert erfolgen kann. Inwie-
weit sie verpflichtet ist, Güter, deren Beförderung nicht sofort erfolgen
kann, in einstweilige Verwahrung zu nehmen, bestimmt die Eisenbahn-
verkehrsordnung.
Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in
welcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht
zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse
eine Ausnahme rechtfertigen.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den An-
spruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. (§ 453.)
Auf das Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güterverkehre dienen-
den Eisenbahnen finden die Vorschriften des sechsten Abschnitts des
Handelsgesetzbuchs insoweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt oder
in der Eisenbahnverkehrsordnung ein Anderes bestimmt ist. G 554.)
Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den
Empfang des Gutes unter Angabe des Tages, an welchem es zur
Beförderung angenommen ist, auf einem Duplikate des Frachtbriefs zu
bescheimigen; das Duplikat ist von dem Absender mit dem Frachtbriefe
vorzulegen.
Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats steht dem
Absender das im § 433 bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn er
das Duplikat vorlegt. Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Ab-
senderse ohne die Vorlegung des Duplikats zu verlangen, so ist sie für
en daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender
die Urkunde übergeben hat, haftbar. (§ 455.)
Die Vorschriften über die Beförderung von Personen auf den Eisen-
bahnen werden durch die Eisenbahnverkehrsordnung getroffen. (8 472.)
Bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmung,
welche der Eisenbahnwerkehrsordnung nicht unterliegt (Kleinbahn), sind
insoweit, als in den §g 453, 459, 460, 462 bis 466 auf die Vor-