Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Berf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 21 
gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial 
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nötigen Per- 
sonenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Be- 
wältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einguführen auch direkte 
Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung des Ueber- 
gangs der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die 
übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Dasselbe 
wird namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife 
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den 
Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roh- 
eisen, Düngungsmitteln und äihülchen Gegenständen ein dem Be- 
dürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender er- 
mäßigter Tarif, und zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif 
eingeführt werde. 
  
Artikel 46. 
1. Beieintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung 
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den 
Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, 
eitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vor- 
schlag des betreffenden Bundesrats-Ausschusses festzustellenden, niedrigen 
Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der 
betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf. 
2. Die vorstehend, sowie die in den Art. 42 bis 45 ge- 
troffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
3. Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im 
Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Aus- 
rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Be- 
nutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben 
sämtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere 
ist das Militär und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen 
zu befördern. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
1. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte 
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten ein- 
gerichtet und verwaltet.
	        
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