XXVII. Abschnitt: Das Gesandtschaftswesen. 483
Solche Botschafter wechselt das deutsche Reich mit England,
Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rußland, Spanien, der Türkei
und mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Legate und Nunzien des Papstes sind bis jetzt vom deutschen
Reiche nicht anerkannt worden.
Botschafter hat das deutsche Reich 8 und zwar in:
Amerika, England, Frankreich, Italien, Oesterreich -Ungarn,
Rußland, Spanien und Türkei.
Die Ernennung der Beotschafter erfolgt durch den Kaiser.
II. Die Gesandten.
Die Gesandten haben entweder beschränkte oder unbeschränkte
Vollmacht und wird hinsichtlich der Dauer ihrer Thätigkeit unter-
schieden zwischen ordentlichen (Geschäftsgesandten) und außerordentlichen
(Ceremoniell= oder Ehrengesandten).
Diese Gesandten (II. Klasse) unterscheiden sich von den Bot-
schaftern (Gesandten I. Klasse) nur hinsichtlich des Ehrenceremoniells,
indem sie Zulassung zum Souverän selbst nicht verlangen können,
sondern daß sie nur in geschäftlicher Beziehung ihren Souverän vertreten.
Die Ernennung erfolgt durch den Kaiser.
Gesandte hat das deutsche Reich 18 und zwar in:
Argentinien (zugleich beglaubigt bei Paragnay und Uruguay)
lin Buenos-Aires], Belgien (Brüssel), Brasitien (Rio de
Janeiro), Chile (Santiaga), China (Peking), Dänemark (Kopen-
hagen), Griechenland (Athen), Japan (Tokio), Marokko (Tanger),
Mexiko (Mexiko), Niederland (Haag), Persien (Teheran), Portu-
gal (Lissabon), Rumänien (Bukarest), Schweden und Nor-
wegen (Stockholm), Schweiz (Bern), Serbien (Belgrad) und
Zentralamerika (Guatemala), zugleich für die Freistaaten Costa-
Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Saloador.
III. Die Ministerresidenten.
Ministerresidenten sind beglaubigt 9 und zwar in:
Columbien (Bogota), Hasti (Port-au-Prince), Havana, Luxem-
burg (Luxemburg), Peru und Ecuador (Lima), Siam (Bangkok),
Venezuela (Caraccas).
Die Ernennung der Ministerresidenten steht dem Kaiser zu.
IV. Die Geschäftsträger.
Dieselben werden von dem Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten ernannt.
Sie funktionieren nur auf Grund spezieller Austräge und In-
struktionen.