II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 25
Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen
die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
3. In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasser-
straßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämtlicher
Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche
in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be-
nutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung
und Hewhalicen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht
übersteigen.
4. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die
Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be-
stimmt sind, erhoben werden. Die Abgaben, sowie die Abgaben für die
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind,
dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten
und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei
finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren
Wasserstraßen betrieben wird.
5. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab-
aben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem
Reiche zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-rot.
X. Konusulatwesen.
Artikel 56.
1. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der
Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Aus-
schusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt.
2. In dem Anmtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landes-
konsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die
in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines
Landeskonsuls aus.
3. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate werden ausgehoben, sobald die
Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate ge-
sichert von dem Bundesrate anerkannt wird.
(Dieser Absatz ist erledigt und fällt daher aus).
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind
von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen,