II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 27
3. Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
4. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund-
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres
zu Grunde gelegt.
Artikel 63.
1. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
2. Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kon-
tingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.)
zu bestimmen.
3. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisat'oh und
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mann-
schaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten
wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch In-
spektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
4. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
teilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des
Reichsheeres anzuordnen. (Sten. Ber. 1867 I, S. 615).
5. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration.
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die
Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den
Art. 8, Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen,
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen.
Artikel 64.
1. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid
aufzunehmen.
2. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben er-
nannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den
Generalstellungen versehenen Offizieren innerhalb des Kontingents ist die
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig
zu machen.
3. Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beför-
derung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere,
oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren
aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.