Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Die Verf.-Urkunde des Deutschen Reiches. 27 
3. Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt. 
4. Bei der Feststellung des Militär-Ausgabe-Etats wird die auf Grund- 
lage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres 
zu Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
1. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
2. Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch das ganze 
Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kon- 
tingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) 
zu bestimmen. 
3. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und 
kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisat'oh und 
Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mann- 
schaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten 
wird. Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch In- 
spektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen 
und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. 
4. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
teilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der 
Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen 
zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des 
Reichsheeres anzuordnen. (Sten. Ber. 1867 I, S. 615). 
5. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration. 
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des Deutschen 
Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die 
Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente durch den 
Art. 8, Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, 
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen. 
Artikel 64. 
1. Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid 
aufzunehmen. 
2. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere 
welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs- 
kommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von demselben er- 
nannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den 
Generalstellungen versehenen Offizieren innerhalb des Kontingents ist die 
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig 
zu machen. 
3. Der Kaiser ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beför- 
derung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, 
oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren 
aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
	        
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