Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

28 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht 
dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, 
soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt. 
Artikel 66. 
1. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen 
die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate, die Offiziere ihrer Kontingente, 
mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten 
angehörenden Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren. 
Sie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Zeit und 
erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vor- 
kommende Veränderungen, behufs der nötigen landesherrlichen Publikation, 
rechtzeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berührenden 
Avancements und Ernennungen. 
2. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos 
ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppen- 
teile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislociert sind, zu 
requirieren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umständen einer 
einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. 
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung 
und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten 
dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
(Gesetz-Samml. für 1851, S. 451 ff.) 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften 
kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis- 
vertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 
S. 9) unter III. 8 5, in Württemberg nach näherer Bestimm- 
ung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes- 
gesetzbl. 1870, S. 658) zur Anwendung. 
XII. Reichsfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer 
wird vor dem Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch 
ein Gesetz festgestellt.
	        
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