XXX. Abschnitt: Die gegenseitige Rechtshilfe. 517
staaten sind die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder
Lerap entstehen, der ersuchten Behörde von der ersuchenden
zu erstatten.
Im übrigen werden Kosten der Rechtshilse von der ersuchenden
Behörde nicht erstattet.
Ist eine zahlungspflichtige Partei vorhanden, so sind die Kosten
von derselben durch die ersuchende Behörde einzuziehen und der ein-
gezogene Betrag der ersuchten Behörde zu übersenden.
Stempel-, Einregistrierungsgebühren oder andere öffentliche Ab-
gaben, welchen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schrift-
stücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Rechte der ersuchten Behörde
unterliegen, bleiben außer Ansatz. (5 165.)
Ein Gericht darf Amtshandlungen außerhalb seines Bezirks ohne
Zustimmung des Amtsgerichts des Orts nur vornehmen, wenn Gefahr
im Verzuge obwaltet. In diesem Falle ist dem Amtsgerichte des Orts
Anzeige zu machen. (6& 167.)
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates sind ermächtigt, die
Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes-
staates fortzusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen.
Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die
nächste Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde,
abzuführen. (8 168.)
Die in einem Bundesstaate bestehenden Vorschriften über die Mit-
teilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses
Bundesstaates kommen auch dann zur Anwendung, wenn das ersuchende
Gericht einem anderen Bundesstaate angehört. (8 169.)
Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere
Bevollmächtigte, sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht
auch von Amts wegen zur Tragung derjenigen Kosten verurteilt werden,
welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt haben.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören.
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. (Zivil-
prozeßordnung § 102.)
Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt,
so hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs
auszufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen
Frist bei dem Gerichte einzureichen. Nach fruchtlosem Ablaufe der
Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners,
unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nach-
träglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten,
welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen. (§ 106).
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar,
so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf
der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der