Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

522 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen 
haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. 
Beschwerden über verweigerte Rechtshilse werden im Aussichts- 
weg erledigt. (8 11.) 
Die bürgerlichen Gerichte haben den zur Ausübung der Militär- 
strafgerichtsbarkeit berufenen Stellen und diese jenen in den zu ihrer 
Zuständigkeit gehörigen Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. 
Insoweit die bürgerlichen Gerichte angegangen werden müssen, 
ist das Gesuch an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die 
Amtshandlung vorgenommen werden soll. 
Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn dem ersuchten 
Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende 
Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist. Be- 
schwerden über Ablehnung des Gesuchs sind an das Oberlandesgericht, 
zu dessen Bezirke das ersuchte Gericht gehört, in letzter Instanz an das 
Reichsgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung. 
Kosten der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht 
erstattet. (§ 12.) 
Die bürgerlichen Gerichtsbehörden haben Ersuchen um Rechtshilfe 
in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen an die im § 9 
bezeichnete Stelle zu richten. Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, 
wenn die Erledigung desselben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des 
angegangenen Gerichtsherrn liegt und eine Abgabe an die zuständige 
Stelle untunlich erscheint, oder die vorzunehmende Handlung nach dem 
Rechte der ersuchten Stelle verboten ist. Beschwerden gegen eine ab- 
lehnende Verfügung sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter In- 
stanz an das Reichsmilitärgericht zu richten. Die Entscheidungen erfolgen 
ohne vorgängige mündliche Verhandlung. 
Bei Gewährung der Rechtshilfe findet die Bestimmung des § 12 
Abs. 4 entsprechende Anwendung. (8 13.) 
3 Innerhalb eines Bundesstaates gelten die diesbezüglichen Landes- 
gesetze. 
Gegenüber dem Ausland sind die betr. Staatsverträge 
maßgebend und das Völkerrecht bezw. das internationale Privatrecht. 
Siehe auch oben S. 240 u. f. und die Freundschafts-, Handels- 
und Schiffahrtsverträge, sowie die Auslieferungsverträge im Abschnitt 
„Strafwesen“ mit: 
Costa-Rica vom 18. Mai 1875 Art. V und VI, 1877 S. 13; 
Dominika vom 30. Januar 1885 Art. VI, 1886 S. 3; 
Griechenland vom 9. Juli 1884 Art. 3, 1885 S. 23; 
Haway vom 19. September 1879 Art. II, 1880 S. 121; 
Italien vom 4. Mai 1883 Art. 3 und 18, 1883 S. 109; 
Mexiko vom 5. Dezember 1882 Art. II, 1883 S. 42.
	        
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