526 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
§ 316 Abs. 1 durch Gesetz vom 27. Dezember 1899 S. 729;
§ 361 durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. März 1894 S. 261;
§ 367 durch Art. VI des Gesetzes vom 13. Mai 1891 S. 108
und Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1893 S. 197, 198;
eingeschaltet:
§ 145a durch Art. 34 Ziff. IV des Gesetzes vom 18. Aug. 1896
S. 611;
§ 181 a, 184 und 184 b durch Gesetz vom 25. Juni 1900 S. 301 f.;
§8§ 302b —302e durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880 S. 109;
§ 302e durch Art. I des Gesetzes vom 19. Juni 1893 S. 197, 198;
88 318 a durch Art. III des Gesetzes vom 13. Mai 1891 S. 108.
Auch dieses Strafgesetzbuch behielt die Dreiteilung der strafbaren
Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen bei.
Der Begriff des Verbrechens.
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von
mehr als 5 Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
Der Begriff des Vergehens.
Eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit
Geldstrafe von mehr als 150 Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
Der Begriff der Uebertretungen.
Eine mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedrohte
Handlung ist eine Uebertretung. (6 1 des Strafgesetzbuchs.)
Die Anwendbarkeit der deutschen Strafgesetze.
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf
alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn
der Täter ein Ausländer ist. (G 8.)
Unter strafbaren Handlungen im Sinne des Strafgesetz-
buchs sind immer auch strafbare Unterlassungen zu verstehen.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen
findet in der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs ver-
folgt werden:
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine
hochverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen
Bundesstaat oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung be-
gangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als
Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist;
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverräterische
Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat,
oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;