Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

526 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
§ 316 Abs. 1 durch Gesetz vom 27. Dezember 1899 S. 729; 
§ 361 durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. März 1894 S. 261; 
§ 367 durch Art. VI des Gesetzes vom 13. Mai 1891 S. 108 
und Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1893 S. 197, 198; 
eingeschaltet: 
§ 145a durch Art. 34 Ziff. IV des Gesetzes vom 18. Aug. 1896 
S. 611; 
§ 181 a, 184 und 184 b durch Gesetz vom 25. Juni 1900 S. 301 f.; 
§8§ 302b —302e durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1880 S. 109; 
§ 302e durch Art. I des Gesetzes vom 19. Juni 1893 S. 197, 198; 
88 318 a durch Art. III des Gesetzes vom 13. Mai 1891 S. 108. 
Auch dieses Strafgesetzbuch behielt die Dreiteilung der strafbaren 
Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen bei. 
Der Begriff des Verbrechens. 
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von 
mehr als 5 Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. 
Der Begriff des Vergehens. 
Eine mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit 
Geldstrafe von mehr als 150 Mark bedrohte Handlung ist ein Vergehen. 
Der Begriff der Uebertretungen. 
Eine mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedrohte 
Handlung ist eine Uebertretung. (6 1 des Strafgesetzbuchs.) 
Die Anwendbarkeit der deutschen Strafgesetze. 
Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf 
alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn 
der Täter ein Ausländer ist. (G 8.) 
Unter strafbaren Handlungen im Sinne des Strafgesetz- 
buchs sind immer auch strafbare Unterlassungen zu verstehen. 
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen 
findet in der Regel keine Verfolgung statt. 
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reichs ver- 
folgt werden: 
1. ein Deutscher oder ein Ausländer, welcher im Auslande eine 
hochverräterische Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen 
Bundesstaat oder ein Münzverbrechen, oder als Beamter des 
Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats eine Handlung be- 
gangen hat, die nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als 
Verbrechen oder Vergehen im Amte anzusehen ist; 
2. ein Deutscher, welcher im Auslande eine landesverräterische 
Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat, 
oder eine Beleidigung gegen einen Bundesfürsten begangen hat;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.