XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 531
möglichst gleichen und einheitlichen Grundsätzen eingerichtet und ver-
waltet werden, da erst dann, wenn die nach demselben Strafgesetzbuch
erkannte Strafe überall unter denselben Bedingungen und Formen zur
Vollstreckung gelangt, die Rechtseinheit in der Vollstreckungs-Instanz
zur tatsächlichen Folge gebracht wird. (Motive.)
Der Mindestbetrag der Geldstrafe ist bei Verbrechen
und Vergehen 3 Mark, bei Uebertretungen 1 Mark. (8 27.)
Eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängnis und, wenn
sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft umzuwandeln.
Ist bei einem Vergehen Geldstrafe allein oder an erster Stelle,
oder wahlweise neben Haft angedroht, so kann die Geldstrafe in Haft
umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von
600 Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die
Dauer von 6 Wochen übersteigt.
War neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt, so ist die an
deren Stelle tretende Gefängnisstrafe nach Maßgabe des § 21 in Zucht-
hausstrafe umzuwandeln.
Der Verurteilte kann sich durch Erlegung des Strafbetrages,
soweit dieser durch die erstandene Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist,
von der letzteren frei machen. (6 28.)
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens erkannten Geldstrafe ist der Betrag von 3—15 Mark, bei Um-
wandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldstrafe der Be-
trag von 1 bis zu 15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich zu achten.
Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe tretenden Frei-
heitsstrafe ist 1 Tag, ihr Höchstbetrag bei Haft 6 Wochen, bei Ge-
fängnis 1 Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldstrase wahlweise
angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchst-
betrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende
Freiheitsstrase den angedrohten Höchstbetrag jener Freiheitsstrafe nicht
übersteigen. (5 29.)
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden,
wenn das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden
war. (§ 30.)
Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähig-
keit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine,
sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von
Rechts wegen zur Folge.
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind
die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Ge-
schworenen= und Schöffendienst mitbegriffen. (8 31.)
Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnis-
strafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe 3 Monate erreicht
und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aus-