XXXII. Abschnitt: Das Strafrecht. 535
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zur Begehung
eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen erbietet, so-
wie denjenigen, welcher ein solches Erbieten annimmt.
Es wird jedoch das lediglich mündlich ausgedrückte Auffordern
oder Erbieten, sowie die Annahme eines solchen nur dann bestraft,
wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewährung von Vor-
teilen irgend welcher Art geknüpft worden ist.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte und auf Zulässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden. (§ 49.)
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den
persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe
begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind diese besonderen Tat-
umstände dem Täter oder demjenigen Teilnehmer (Mittäter, Anstifter,
Gehilfe) zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen. (§ 50.) "
Die Strafausschließungs- und Milderungsgründe.
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande
von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand,
durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. (8 51.)
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter
durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer
gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib
oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der
Handlung genötigt worden ist.
Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzusehen
Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptio-
und Pflegeeltern und Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehe-
gatten, und Verlobte. (§8 52.)
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung
durch Notwehr geboten war.
Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern
abzuwenden.
Die Ueberschreitung der Notwehr ist nicht strasbar, wenn der
Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Tat
hinausgegangen ist. E 53.)
Eine strasbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung
außer dem Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere
Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegen-
wärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines An-
gehörigen begangen worden ist. 6 54)
Wer bei Begehung einer Handlung das 12. Lebensjahr nicht
vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Gegen denselben können jedoch nach Maßgabe der landesgesetz-