538 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich desjenigen statt, auf
welchen die Handlung sich bezieht.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung. (§ 68.)
Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Strafverfahrens von
einer Vorfrage abhängig, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren
erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen Beendigung. (6 69.)
Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen
verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebens-
längliche Festungshaft erkannt ist, in 30 Jahren; t
2. auf Zuchthaus von mehr als 10 Jahren erkannt ist, in 20 Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder auf Festungshaft oder
Gefängnis von mehr als 5 Jahren erkannt ist, in 15 Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängnis von 2 bis zu 5 Jahren oder auf
Geldstrafe von mehr als 2000 Talern erkannt ist, in 5 Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gesängnis bis zu 2 Jahren oder auf Geldstrafe
von mehr als 50 bis zu 2000 Talern erkannt ist, in 5 Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 50 Talern erkannt ist, in 2 Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urteil
rechtskrästig geworden ist. (§ 70.)
Die Vollstreckung einer wegen derselben Handlung neben einer
Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe verjährt nicht früher, als die Voll--
streckung der Freiheitsstrafe. (& 71.)
Jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung derjenigen
Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke der
Vollstreckung erfolgende Festnahme des Verurteilten unterbricht die Ver-
jährung. G 72.)
Das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen.
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt,
so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei
ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart
androht, zur Anwendung. (§ 73.)
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbständige Handlungen
mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder dasselbe Verbrechen oder Ver-
gehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen
verwirkt hat, ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, welche in einer
Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht.
Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger Freiheitsstrafen tritt
diese Erhöhung bei der ihrer Art nach schwersten Strafe ein.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten
Einzelstrasen nicht erreichen und fünfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges
Gefängnis oder fünfzehnjährige Festungshaft nicht übersteigen. G 74.)
Trifft Festungshaft nur mit Gefängnis zusammen, so ist auf jede
dieser Strafarten gesondert zu erkennen.