Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

566 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
1. für die nach § 145 a des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlungen; 
2. für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867, 
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c.; 
3. für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §88 1, 2 u. 3 
des Gesetzes vom 8. Juni 1871, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien; 
4. für die nach § 67 u. 8§ 69 des Gesetzes vom 6. Febr. 1875, betr. die 
Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren Handlungen rc.; 
5. für die nach § 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 straf- 
baren Handlungen 2c. (68 74.) 
Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptver- 
ahrens wegen der Vergehen: 
1. des Widerstands gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 113, 
114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs; 
wider die öffentliche Ordnung im Falle des § 137 des Strafgesetzbuchs; 
wider die Sittlichkeit im Falle der §§ 180 u. 183 des Strafgesetzbuchs; 
. der Beleidigung und der Körperverletzung in den Fällen der nur 
auf Antrag eintretenden Verfolgung; 
. der Körperverletzung im Falle des § 223 a und des § 230 Abf. 2 
des Strafgesetzbuchs; 
a. der Nötigung im Falle des § 240 des Stestesehtuche; 
. des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs; 
der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs; 
. der Begünstigung; 
. der Hehlerei in den Fällen des § 258 Ziff. 1 und des § 259 
des Strafgesetzbuchs; 
.des Betruges im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs; 
. des strasbaren Eigennutzes in den Fällen der 88 286, Abs. 1, 288 
und 289 des Strafgesetzbuchs; 
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des 
Strafgesetzbuchs; 
12a. der Bestechung im Falle des 8 333 des Strafsgesetzbuchs; 
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der §§ 309, 
316, 318, 318 a, 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des Straf- 
gesetzbuchs; ferner 
14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von höch- 
stens 6 Monaten oder Geldstrafe von höchstens 1500 Mark, allein oder 
neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung 
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den §§ 128, 
271, 296 a, 301, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und 
der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; sowie 
14 a. wegen Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat 
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; -" 
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Er- 
klung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen 
etrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht; 
  
  
  
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